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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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ausschüttenden unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft in Deutschlandbeteiligt ist (§ 43b <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).• Zwar ist grundsätzlich auch hier nach § 50d <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> zunächst die Kapitalertragsteuervom Schuldner abzuführen. Jedoch gewährt § 50d <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> die Möglichkeit derFreistellung im Voraus, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine beim Bundesamt fürFinanzen beantragte Bescheinigung auf Freistellung im Steuerabzugsverfahren vorlegt.• Sofern das Freistellungsverfahren nicht zur Anwendung kommt, kann der beschränktSteuerpflichtige die Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren ersetzt verlangen (§ 50d<strong>Abs</strong>. 1 Sätze 2 und 3 <strong>EStG</strong>. Voraussetzung sind die tatsächliche Abführung derQuellensteuer trotz Steuerfreiheit und der Antrag an das Bundesamt für Finanzen binneneiner Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Kapitalerträgebezogen wurden (§ 169 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 2 AO).Zur Freistellung im Steuerabzugsverfahren und zum Erstattungsverfahren (§ 50d <strong>Abs</strong>. 1 und2 vgl. auch <strong>Abs</strong>chnitt. I.3.2.1.3 c.).109

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