49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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Zeitlich begrenzte ÜberlassungoVon dieser ist auch auszugehen, wenn bei <strong>Abs</strong>chluss des Vertrags die Nutzungsdauer nochnicht konkret festgelegt wurde (BFH-Urteil v. 7.12.1977, BStBl 1978 II, S. 355).o Bei einer zeitlich unbegrenzten Überlassung ist von einer endgültigen Veräußerung auszugehen.oBei der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen (Know-how) ist eine zeitliche Begrenzungzweifelhaft (i.d.R. ist hier von einer Veräußerung auszugehen).− Die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus der Überlassung beweglicher Sachen bzw. ausder Überlassung von Know-how zur Nutzung im Inland ist durch § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> gesichert.90