49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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3. Seine Gewinnanteile aus Gewerbebetrieb (§ 15 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) betragen 30 000 €.4. Das Mietwohngrundstück brachte einen Verlust i.H.v. 3 000 €.5. Dem DRK spendet er jährlich 300 € gegen Spendenquittung.6. F lebt allein mit seinen beiden Kindern im Alter von 8 und 10 Jahren.Die Berechnung der Einkünfte ergibt sich wie folgt:a) Die Bardividende i. H. v. 16 000 € gehört zu den inländischen Einkünftengem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. a) i.V.m. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>. DieEinkommensteuer gilt durch den Steuerabzug von 20% (Kapitalertragsteuer)als abgegolten. Diese Einkünfte werden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt(§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong>). Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 <strong>Nr</strong>. 40Satz 1 Buchstabe b i.V.m. § 3c <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) kommt nicht zur Anwendung.b) Bei den Zinsen aus dem ungesicherten Darlehen handelt es sich nicht uminländische Einkünfte gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) aa) <strong>EStG</strong>.Demzufolge ist auch kein Steuerabzug vorzunehmen.c) Die Gewinnanteile an der Fischer-OHG gehören zu den inländischenEinkünften aus Gewerbebetrieb gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) i.V.m. § 15<strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>. Sie sind in die Veranlagung mit 30 000 € einzubeziehen. 30 000 €135