49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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⇒ Private Veräußerungsgeschäfte sind nur hinsichtlich inländischer Grundstücke undvergleichbarer Rechte sowie hinsichtlich Beteiligungen an inländischenKapitalgesellschaften i. S. d. § 17 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> steuerlich erfasst.I.3.1.1Gewerbliche Einkünfte (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>)I.3.1.1.1 Einkünfte einer inländischen Betriebstätte(§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) <strong>EStG</strong>)− Die Einkünfteermittlung und –zuordnung von inländischen Betriebstätten eines ausländischenUnternehmens sowie eines inländischen ständigen Vertreters wird im Rahmen der Vorlesung„Internationale Besteuerung II“ (vgl. <strong>Abs</strong>chnitt II.1.1) dargestellt.− Die steuerliche Behandlung der Beteiligung ausländischer Anteilseigner an einer inländischenPersonengesellschaft ist ebenfalls Gegenstand der Vorlesung „Internationale Besteuerung II“ (vgl.<strong>Abs</strong>chnitt II.1.2).=> Abgrenzung zwischen gewerblichen Direktgeschäften und inländischen Anknüpfungspunkten(Betriebstätte oder ständiger Vertreter)67