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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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o Einkünfte aus der Ausübung und Verwertung als Berufssportler (insbesondere in einemunselbständigen Angestelltenverhältnis),oEinkünfte aus der Ausübung und Verwertung als ausländischer Schriftsteller, Journalist oderBildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk, diegem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 18 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> beschränkt steuerpflichtig sind.Abgrenzung zwischen § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 und <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>− Von § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> werden auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § <strong>49</strong><strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 18 <strong>EStG</strong> erfasst, die eigenschöpferisch tätige ausländische Künstler imInland erzielen.− Die Regelung des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> erstreckt sich ausschließlich auf die denAusübenden dieser Tätigkeiten unmittelbar zustehenden Vergütungen.− Im Gegensatz zu § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong> fällt unter die Regelung des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1<strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> nur die Verwertung durch denjenigen, der die Leistung selbst erbracht hat.⇒ Eine Vorschriftenkonkurrenz ergibt sich hinsichtlich der Besteuerung von künstlerischen,sportlichen, artistischen und sonstigen Darbietungen.114

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