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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Yoshiko Tomita eine Wohnsitzbescheinung der japanischen Steuerbehörde vor, mit der seineDBA-Berechtigung nachgewiesen wird, kann er die Erstattung der zu viel entrichtetenQuellensteuer beim BfF beantragen und einen Freistellungsbescheid erhalten. DerErstattungsbetrag ermittelt sich wie folgt:Steuerabzug gem. § 43 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>(25% · 40 000 €) = 10 000 €abzüglich des nach Art. 10 <strong>Abs</strong>. 2 DBA-Japan max. zulässigenQuellensteuersatzes (15% · 40 000 €) = ./. 6 000 €Erstattungsbetrag gem. § 50 d <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>EStG</strong> 4 000 €I.3.2.1.4Abzugssteuer nach § 50a <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>− Das Finanzamt kann den inländischen Vergütungsschuldner verpflichten, den Steuerabzug vonbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften (soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterlagen)vorzunehmen, wenn es den inländischen Steueranspruch gefährdet sieht (§ 50a <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>;vgl. auch BMF-Schreiben v. 2.8.2002, BStBl. 2002 I, S. 710).129

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