49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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I.3.2.1.3Abzugsteuer (§ 50a <strong>EStG</strong>)a. Steuerabzug bei Aufsichtsratsvergütungen (§ 50a <strong>Abs</strong>. 1 bis 3 <strong>EStG</strong>)− Vergütungen, die eine der in § 50a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> aufgezählten inländischen Körperschaften einembeschränkt steuerpflichtigen Mitglied des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) für die Überwachungder Geschäftsführung zahlt, unterliegen einer Abzugsteuer i.H.v. 30%.− Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die Bruttovergütungen einschließlich• gewährter Reisekosten, soweit diese die tatsächlichen Auslagen übersteigen und• der Umsatzsteuer, die nach § 3a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 3 UStG auf die Leistungen des Aufsichtsratsmitgliedserhoben wird.Allerdings ist der Ansatz der Bruttovergütungen als Bemessungsgrundlage auch für denSteuerabzug bei Aufsichtsratsvergütungen nach dem Gerritse-Urteil des EuGH (EuGH vom12.06.03, Rs.C-234/01) europarechtlich bedenklich. Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob derpauschale Abzug von 30% nicht die Steuerbelastung übersteigt, die nach Anwendung derEinkommensteuergrundtabelle auf die Nettoeinkünfte ohne Berücksichtigung des110