49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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Beispiel:Der Fußballspieler P wohnt in Frankreich und ist bei einem Mannheimer Fußballvereinangestellt. Zum Training und zu den Spielen kommt P nach Mannheim.P erzielt inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 i.V.m.§ 19 <strong>EStG</strong>, mit denen er in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist.oSelbständig tätige Künstler, Sportler und Artisten erzielen inländische Einkünfte ausGewerbebetrieb i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. d) i.V.m. § 15 <strong>EStG</strong>, soweit sie im Inlandweder eine Betriebstätte noch einen ständigen Vertreter haben (vgl. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2Buchst. a) <strong>EStG</strong>:⇒ Selbständig tätige Berufssportler und Artisten erzielen regelmäßig Einkünfte ausGewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteile v. 22.1.1964, BStBl 1964 III, S. 207 und v. 16.3.1951,BStBl 1951 III, S. 97).71