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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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o Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, und Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 5und 7 <strong>EStG</strong> (insbesondere Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapieren) dürfen imRahmen des Verlustausgleichs bzw. -abzugs nicht berücksichtigt werden (§ 50 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).Außergewöhnliche BelastungenoAußergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 33, 33a, 33b und 33c <strong>EStG</strong> werden nichtberücksichtigt.Weitere AusnahmenNicht berücksichtigt werden außerdemoooooder Sparerfreibetrag nach § 20 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>,der Altersentlastungsbetrag nach § 24a <strong>EStG</strong>,der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b <strong>EStG</strong>,Freibeträge nach § 32 <strong>EStG</strong> undder Veräußerungsfreibetrag nach § 16 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>.132

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