49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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Die Zahlungen stellen für C inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die im Inlandverwertet wird (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 18 <strong>EStG</strong>. Auch die Voraussetzung derPersonengleichheit ist hier erfüllt, indem C die verwertete Leistung selbst erbracht hat.Beispiel 2 (Abwandlung von Beispiel 1):C übergibt die Marktanalyseberichte der Marketing Sociedad Anónima (S.A.) in Santiago, diediese dem Düsseldorfer Unternehmen zur Verfügung stellt.Der Tatbestand der Verwertung i. S. d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong> ist in diesem Fall nicht erfüllt, daein Dritter die von C erstellten Berichte weiterveräußert.− Einschränkung der inländischen Besteuerung aufgrund der Verwertung einer im Ausland ausgeübtennichtselbständigen Tätigkeit im Inland durch verschiedene Verwaltungsanweisungen aufder Grundlage des § 50 <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>:o Einkünfte aus der Verwertung einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeitbleiben bei der Besteuerung im Inland außer Ansatz, wenn auf diese Einkünfte in dem Staat,in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen Einkommensteuerentsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird (R 125 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 2 Satz 1 LStR 2005).81