11.07.2015 Aufrufe

49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerabzug gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong>− Gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong> unterliegen dem Steuerabzug Einkünfte aus Vergütungenoofür die Nutzung beweglicher Sachen undfür die Überlassung der Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Rechten,⇒ insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen,technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen undFertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 2, 3, 6 und 9 <strong>EStG</strong>).SteuerabzugHöhe des Steuerabzugs− Beträgt gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 4 <strong>EStG</strong> grundsätzlich 20 %.− Für im Inland ausgeübte künstlerische, artistische oder ähnliche Darbietungen i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1<strong>Nr</strong>. 2 Buchst. d gibt es eine Freigrenze i. H. v. 250 € sowie einen Staffeltarif bis 1000 €.116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!