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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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1. Zum einen hat der inländische Veranstalter auf seine Zahlungen an das ausländischeTheaterunternehmen den Steuerabzug nach § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong> vorzunehmen.2. Zum anderen hat das ausländische Theaterunternehmen von den an die angestelltenausländischen Künstler für ihre inländische Darbietung gezahlten Vergütungen denSteuerabzug nach § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> vorzunehmen.Folge: doppelte Belastung der Vergütungszahlungen für den inländischen Auftritt mit deutscherQuellensteuer⇒ Vermeidung einer möglichen Überbesteuerung durch eine abweichende Festsetzungder Steuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO in Einzelfällen.121

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