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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Steuerausländer, der auch inländische Einkünfte erzielt, nicht gewährt wird, da dieser derSicherung eines steuerfreien Existenzminimums dient. Erzielt ein Steuerausländer seineEinkünfte jedoch im Wesentlichen in Deutschland, so ist nach Ansicht des EuGH auch derGrundfreibetrag zu gewähren.− Das Bruttobesteuerungsprinzip des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 2 <strong>EStG</strong> wird bereits durch eine Reihegesetzlich verankerter Regelungen durchbrochen.1. Einkünfte gehören zu einer inländischen Betriebstätte.⇒ Das Einkommen wird veranlagt und die erhobene Quellensteuer wird angerechnet.2. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus einem EU- oder EWR-Staat, bei denen mehr als10% der Einkünfte oder Einkünfte von mehr als 6 136 € nicht der deutschen Einkommensteuerunterliegen (§ 1 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2 <strong>EStG</strong> ist nicht erfüllt, d.h. Option zur fiktiven unbeschränktenEinkommenssteuerpflicht ist nicht möglich).⇒ Auf Antrag können die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4<strong>EStG</strong>, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, veranlagt werden (§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2<strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).101

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