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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Die Einkommensteuer bemisst sich gem. § 50 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 1 <strong>EStG</strong> nachdem Grundtarif (§ 32a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>). 4 781 €Sie beträgt mindestens 25% des Einkommens von 26 700 € (§ 50 <strong>Abs</strong>. 3Satz 2 <strong>EStG</strong>). 6 675 €Fortsetzung des Beispiels:F ist deutscher Staatsbürger und sei in 2004 nach Andorra gezogen. Bis 2004 war er in Deutschlandstets unbeschränkt steuerpflichtig. Neben seinen Einkünften aus deutschen Quellen erzielt F inAndorra Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 30 000 €.F ist im VAZ 2005 nicht (mehr) nach § 1 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> unbeschränkt steuerpflichtig. Da F weiterhininländische Einkünfte bezieht, ist er gem. § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> beschränkt steuerpflichtig. Jedoch zieht erin ein Niedrigsteuerland, hat weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland (alsMitunternehmer der OHG) und war als Deutscher in den letzten 10 Jahren mehr als 5 Jahreunbeschränkt steuerpflichtig. Somit unterliegt er nicht nur der einfachen beschränkten Steuerpflichtdes § 1 <strong>Abs</strong>. 4 i.V.m. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>, sondern unterliegt vielmehr als deutscher Staatsbürger dererweiterten beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG. Damit unterliegen nicht nur seine137

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