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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Durch die entgeltliche Überlassung des neuen Verfahrens verwertet B Erkenntnisse ausseiner unselbständigen Tätigkeit. Die damit erzielten Einkünfte können nach demAuslandstätigkeitserlass von der inländischen Besteuerung freigestellt werden.I.3.3Gewerbesteuer− Gem. § 2 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 GewStG wird jeder stehende Gewerbebetrieb erfasst, soweit er im Inlandbetrieben wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen inländischen oderausländischen Unternehmer handelt.− Jedoch unterliegen inländische Betriebstätten von Unternehmen mit Geschäftsleitung in einemausländischen Nicht-DBA-Staat gem. § 2 <strong>Abs</strong>. 6 GewStG nicht der Gewerbesteuer, soweito die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflichtsteuerfrei sind undo der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eineentsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechendenSteuern gewährt, oder143

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