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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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⇒ Dieser kommt dann Bedeutung zu, wenn die Einnahmen 1.000 € nicht überschreiten.Während sich in diesen Fällen auf Grund des Freigrenze und des gestaffelten Steuersatzesdes § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 5 <strong>EStG</strong> Unterschiede in der Besteuerung ergeben können , sind beiEinnahmen über 1.000 € die Rechtsfolgen, die sich aus § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 und 2 <strong>EStG</strong>ergeben, identisch.− Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 <strong>EStG</strong>) des in § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1<strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> genannten Personenkreises unterliegen seit dem Veranlagungszeitraum 1996 nichtmehr dem pauschalen Steuerabzug gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>, sondern dem Lohnsteuerabzuggem. § 38 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1, sofern ein inländischer Arbeitgeber i.S.d. § 38 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<strong>EStG</strong> zum Steuerabzug verpflichtet ist.⇒ Wird aber der ausländische Steuerpflichtige für einen ausländischen Arbeitgeber tätig, der imInland weder eine Betriebstätte noch einen ständigen Vertreter hat, ist der Steuerabzug nach§ 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> vorzunehmen.115

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