49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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Beispiel:Die in Liechtenstein ansässige Langstreckenläuferin M ist Berufssportlerin und nimmt aneinem Leichtathletikmeeting in Berlin teil. Der Veranstalter zahlt eine Startgebühr sowie einPreisgeld.S übt ihre Tätigkeit als Berufssportlerin weisungsungebunden aus; sie erzielt somit keineEinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 <strong>EStG</strong>. Jedoch führt die im Inlandausgeübte und verwertete sportliche Darbietung auch nicht zu Einkünften aus selbständigerTätigkeit i.S.d. § 18 <strong>EStG</strong>, da selbständig tätige Berufssportler nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. S erzielt somit gem.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. d) <strong>EStG</strong> i.V.m. § 15 <strong>EStG</strong> Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denensie beschränkt steuerpflichtig ist.=> Künstler, deren Tätigkeit als „künstlerisch“ anerkannt wird, erzielen inländische Einkünftei.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 18 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>.Beispiel:Der in San Marino ansässige Modeschöpfer stellt seine neue Kollektion auf einerModenschau in Köln vor. Der Veranstalter zahlt ihm eine Vergütung.72