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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Kontrollmeldeverfahren− In Fällen geringer Bedeutung kann BfF den Schuldner auf dessen Antrag auch ohneWohnsitzbescheinigung des Gläubigers ermächtigen, ohne FreistellungsbescheinigungSteuerabzug zu unterlassen oder nach niedrigerem Steuersatz vorzunehmen. Gleichzeitigkönnen Kontrollmitteilungen an Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers geschickt werden.Anwendungsbereich:o Nur Fälle des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 2 und 3 <strong>EStG</strong>, also nicht Einkünfte des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1<strong>Nr</strong>. 2d <strong>EStG</strong> oder Kapitaleinkünfte. Verfahren wird insb. von Filmproduktionsgesellschaften,Rundfunk- und Fernsehanstalten und Verlagen in Anspruch genommen. Freistellung beziehtsich somit auf die Abzugssteuer, die diese Gesellschaften aus den Vergütungen an beschränktsteuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten etc. zu entrichten haben.Da bestehende DBA das Besteuerungsrecht für Zahlungen, die für die Ausübung einerTätigkeit als Berufssportler oder Künstler geleistet werden, regelmäßig dem Tätigkeitsstaatzuweisen (Art. 17 OECD-MA), ist eine Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens für dieseVergütungen jedoch ausgeschlossen (vgl. BMF-Schreiben v. 18.12.2002, BStBl 2002 I,S. 1386).124

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