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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Beispiel :Der Steuerpflichtige F hat vor 12 Jahren die Bundesrepublik verlassen und sich in Syrienangesiedelt. Neben seinen umfangreichen Einkünften in Syrien erzielt er auch inländische Einkünfte.Sein inländisches Vermögen besteht aus:a) Aktien der Siemens-AG im Girosammeldepot der Deutschen Bank,b) einer nicht dinglich gesicherten, zu 6% verzinslichen Darlehensforderung i.H.v. 300 000 €,c) einem Gewinnanteil, der ihm als Mitunternehmer der Fischer OHG mit Sitz und einzigerBetriebstätte in Berlin zusteht, undd) einem in Hamburg belegenen Mietwohngrundstück, das er durch seinen Bruder verwalten lässt.F ist gem. § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte i.S.d.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> bezieht. Seine Veranlagung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des § 50<strong>EStG</strong>. Für seine Veranlagung (VAZ 2005) macht F folgende Angaben:1. Die Dividenden der Siemens-AG-Aktien i.H.v. 16 000 € sind ihm nach Abzug derKapitalertragsteuer i. H. v. 20 % (= 3 200 €) nach Syrien überwiesen worden.2. Die Zinsen aus der Darlehensforderung betragen 18 000 €.134

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