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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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• „Besondere Entgelte und Vorteile“ i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>, wie bspw. das Disagiobeim Kauf einer Schuldverschreibung oder ein Damnum aus der Darlehensvergabe, wenndas zugrundeliegende Kapitalvermögen im Inland dinglich gesichert ist,• Einkünfte aus „Veräußerungsgeschäften“ i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>n. 2 bis 4 <strong>EStG</strong>, wie bspw.die Veräußerung von Dividendenscheinen und Gewinnansprüchen durch den Inhaber desStammrechts, wenn der Schuldner seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat.Von der Vorschrift des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 <strong>EStG</strong> nicht erfasst werden Einkünfte ausDiskontbeträgen von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel gem.§ 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8 <strong>EStG</strong>.88

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