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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Da das Darlehen des M nicht in Deutschland dinglich gesichert ist, würden die Zinsen ausdiesem Darlehen selbst dann nicht zu inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einkünftenführen, wenn M seinen Wohnsitz in Deutschland hätte.oAusgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbucheingetragen sind, es sei denn, es handelt sich gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) cc) <strong>EStG</strong> umKapitalerträge, die im Rahmen eines Tafelgeschäfts erzielt werden.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) bb) <strong>EStG</strong>:oErträge aus nicht verbrieften Genussscheinen.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) cc) <strong>EStG</strong>:oZinserträge im Rahmen sog. „Tafelgeschäfte“ (Erträge werden gegen Einlösung vonZinscoupons ausgezahlt) unterliegen insofern der beschränkten Steuerpflicht, als die Erträgenicht an ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt bzw.gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibung nicht vom Schuldner oder eineminländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt wird.85

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