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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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• Steuerabzug von 25 %, sofern der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger keineniedrigere Steuerschuld glaubhaft machen kann.• Inländischer Vergütungsschuldner haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.• Steuerabzug hat keine Abgeltungswirkung (§ 50a <strong>Abs</strong>. 7 Satz 4 <strong>EStG</strong>).• Steuerabzug bildet einen sog. „Sicherungseinbehalt“, der als Vorauszahlung auf die durchVeranlagung festzusetzende Steuer des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigersgilt.I.3.2.2 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger(§ 50 <strong>Abs</strong>. 1 bis 3 und 6 <strong>EStG</strong>)− Folgt grundsätzlich den allgemeinen Vorschriften für unbeschränkt Steuerpflichtige.− Einbezogen werden Einkünfte, die in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> aufgezählt sind und nicht dem Steuerabzugmit Abgeltungswirkung gem. § 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong> unterliegen.130

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