49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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Beispiel 3:G mit Wohnsitz in Rom hält in seinem Privatvermögen Anleihen der inländischen Trink-GmbH.Das Kapitalvermögen ist nicht dinglich gesichert. Die festverzinslichen Wertpapiere werden vonder Deutschen Bank in Bonn verwahrt. Die Zinszahlung erfolgt halbjährlich durch dieVerwahrstelle.Da eine dingliche Sicherung des Vermögens im Inland fehlt (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) aa)<strong>EStG</strong>) und die Deutsche Bank die Wertpapiere verwahrt hat - somit kein Tafelgeschäft vorliegt(§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) cc) <strong>EStG</strong>) -, stellen die Zinseinnahmen für G keine inländischenEinkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> dar. Er unterliegt demzufolge nicht der beschränktenSteuerpflicht des § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>.⇒ Ohne ausdrückliche Regelung in § 43 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>EStG</strong> geht der Gesetzgeber davon aus,dass bei nicht steuerbaren Einkünften ausländischer Gläubiger der Steuerabzug in Form desZinsabschlags entfällt (vgl. Gesetzesbegründung zum Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992;Schmidt, § 43 <strong>EStG</strong>, Rz. 37 i.V.m. Rz. 17). G erhält demnach seine Zinsen von der Bank ohneAbzüge ausgezahlt.86