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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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Schweiz) nach Art. 14 DBA-Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einerselbständigen Tätigkeit zugewiesen. Da gem. § 2 AO die DBA-Regelungen (Art. 14 DBA-Schweiz) den deutschen Steuergesetzen (§ 50d <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>) vorgehen, kann J nach § 50d<strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> grundsätzlich die Freistellung im Steuerabzugsverfahren beim BfF beantragen. Sindallerdings auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des vereinfachtenSteuerabzugsverfahrens gegeben, kann BfF die „Stuttgarter Zeitung“ als Vergütungsschuldnerauf deren Antrag auch ohne Wohnsitzbescheinigung des Gläubigers J ermächtigen, ohneFreistellungsbescheinigung den Steuerabzug zu unterlassen.Prüfung der Voraussetzungen für Einkünfte des Journalisten J.:• Der Journalist J erzielt Einkünfte i.S.d. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>.• Vergütung aus selbständiger Tätigkeit muss nach Art. 14 DBA-Schweiz in Deutschlandsteuerfrei sein• Einzelzahlungen (jeweils 2 000 €) übersteigen nicht den Bruttobetrag von 5 500 € und die imgesamten Kalenderjahr erfolgten Zahlungen (20 000 €) nicht die Grenze von 40 000 €.⇒Voraussetzungen für das vereinfachte Freistellungsverfahren sind erfüllt.126

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