49 Abs. 1 Nr. 9 EStG
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− Es wird pauschal unterstellt, dass dem beschränkt Steuerpflichtigen Aufwendungen in Höhe derHälfte seiner Einnahmen entstehen und auf den verbleibenden Gewinn ein Steuersatz i.H.v. 40%angewendet wird.Bemessungsgrundlage− bilden die gesamten Einnahmen des Steuerpflichtigen einschließlich der Reisekostenerstattungeni.S.d. § 3 <strong>Nr</strong>. 13 und 16 <strong>EStG</strong> (§ 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 2 <strong>EStG</strong>),− einschließlich der Umsatzsteuer, jedoch nicht in solchen Fällen, in denen die Umsatzsteuer nach§ 13b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet wird (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2002,DStR 2002, S. 1354).⇒ Ab Veranlagungszeitraum 1996 Neuregelung für inländische Einkünfte aus nichtselbständigerTätigkeit des in § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> genannten Personenkreises:117