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Jahresbericht 2011 - Cusanuswerk

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Bildungsveranstaltungeninternationalen Terrorismus“, mit Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Vorratsdatenspeicherungund Online-Durchsuchung und mit dem Luftsicherheitsgesetz. Zu jederdieser konkreten Regelungen gab es großen Gesprächsbedarf, und gleichzeitig wurde dergrundsätzliche Zusammenhang deutlich, in dem sie stehen. Sie markieren nämlich denKonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit, Bürgerrechten und staatlicher Schutzverpflichtung.Das Grundgesetz legt großen Wert auf die Balance dieser Begriffe, eine angespannteSicherheitslage kann diese Balance aber gefährden. In den Diskussionen der Teilnehmerkristallisierten sich zwei gegensätzliche Positionen heraus, die auch die öffentliche Debatteprägen: Auf der einen Seite stehen diejenigen, die in der Bedrohung durch den internationalenTerrorismus eine besondere Situation sehen, die besondere Maßnahmen im Blickauf die Sicherheitsgesetzgebung erfordert. Auf der anderen Seite steht die Auffassung,dass der Rechtsstaat seine Grundrechte nicht einschränken darf, weil er gerade damit vorseinen Gegnern kapitulieren würde.Referenten aus Wissenschaft und Praxis stellten zentrale politische Fragen: Ist es möglich,die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in einer Bedrohungslage aufrechtzuerhalten?Wer definiert überhaupt, ob und wann eine Situation gegeben ist, die die Einschränkungvon Grundrechten legitimiert? Kann sich ein Rechtsstaat vor seinen Gegnern schützen,ohne seine Grundwerte aufzugeben oder zumindest einzuschränken? Gleichzeitig stelltesich die Frage, ob es überhaupt hilfreich ist, Freiheit und Sicherheit gegeneinander auszuspielen;damit suggeriert man nämlich eine Kollision individueller und kollektiver Interessen,die durchaus problematisch sein kann.Am Ende stand nicht die Verharmlosung der terroristischen Bedrohung, wohl aber dasBemühen um eine Balance von Freiheit und Sicherheit. Bei allem berechtigten Sicherheitsbedürfnisdarf man nicht vergessen, dass bürgerliche Freiheitsrechte nicht selbstverständlichsind, sondern integrale Bestandteile des liberalen Verfassungsstaates – und deswegenauch nicht ohne weiteres aufs Spiel gesetzt werden sollten.92

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