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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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a. Gründung der Fondsgesellschaft<br />

b. Zusage einer Hypothekenbank über die langfristige Fremdfinanzierung<br />

zu den prospektierten Bedingungen<br />

c. Abschluss des notariellen Kaufvertrags zum Erwerb der<br />

Immobilie in Amsterdam Zuidoost in Erbpacht zu den prospektierten<br />

Bedingungen<br />

d. Vorlage des Mietvertrags mit ABN AMRO Bank N.V. zu den<br />

prospektierten Bedingungen<br />

Der Beitritt der Zeichner erfolgt jeweils zum 13. des Monats,<br />

der dem Monat folgt, in dem die Annahme des Zeichnungsscheines<br />

durch die Treuhänderin erfolgt, frühestens jedoch<br />

zum 13.10.2004.<br />

Ist die Zeichnungssumme zu diesem Zeitpunkt noch nicht<br />

auf das Treuhandkonto eingezahlt, erfolgt der Beitritt zum 13.<br />

des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einzahlung erfolgte.<br />

Ein Beitritt kann jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als<br />

dem nächsten 13. des Folgemonats oder bei noch nicht eingezahlter<br />

Zeichnungssumme erfolgen, wenn dadurch von der Gesellschaft<br />

und/oder Mitgesellschaftern Schaden, insbesondere<br />

in steuerlicher Hinsicht (z. B. Anfall von Grunderwerbsteuer),<br />

abgewendet werden kann.<br />

Ist das Fondskapital bis zum 10.10.2004 zu mehr als 50 %,<br />

aber noch nicht vollständig platziert, so wird die Komplementärin<br />

das Gebäude am 15.10.2004 übernehmen und nach Vollplatzierung<br />

auf die Fondsgesellschaft übertragen.<br />

In diesem Fall ist die Fondsgeschäftsführung berechtigt,<br />

die Mittel der bis dahin beigetretenen Zeichner darlehensweise<br />

an die Komplementärin zur Ablösung der dort aufgenommenen<br />

Zwischenfinanzierung zu überlassen, was im Vergleich zu einer<br />

bereits am 15.10.2004 vollständigen Platzierung zu einer höheren<br />

Steuerbelastung (niederländische Körperschaftsteuer,<br />

deutsche Gewerbe- und Einkommensteuer) führen kann. Die<br />

Darlehensgewährung endet spätestens bei Übernahme des<br />

Objektes durch die Fondsgesellschaft.<br />

_HAFTUNG<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Während die Komplementärin persönlich und unbegrenzt haftet,<br />

besteht für den Zeichner grundsätzlich keine unmittelbare<br />

Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, solange<br />

die Zeichnungssumme in Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme geleistet wurde. Die unmittelbare Außenhaftung<br />

lebt hingegen bis maximal zur Höhe dieses Betrages<br />

wieder auf, soweit das Kapitalkonto durch Ausschüttungen und<br />

Entnahmen unter diesen Betrag absinkt.<br />

Bis zur Höhe der Haftsumme haftet ein Kommanditist auch<br />

dann, wenn er aus der Gesellschaft ausscheidet und seine<br />

Einlage – z. B. durch Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

– zurückerhält. Diese Haftung besteht ab Eintragung<br />

seines Ausscheidens im Handelsregister für alle bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Dauer von<br />

5 Jahren, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig<br />

werden und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht<br />

werden. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so verjähren<br />

Ansprüche von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten 5<br />

Jahre nach Eintragung der Auflösung, werden sie erst nach der<br />

Eintragung fällig, 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.<br />

Hat sich ein Zeichner mittelbar über die Treuhänderin beteiligt,<br />

so haftet er nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern,<br />

da an seiner Stelle die Treuhänderin im Handelsregister eingetragen<br />

ist. Da er diese jedoch von jeder Inanspruchnahme freizuhalten<br />

hat, ist der mittelbar beigetretene Zeichner dem Kommanditisten<br />

hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt.<br />

Kein Gesellschafter kann durch Mehrheitsbeschluss gezwungen<br />

werden, selbst an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen.<br />

_GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG<br />

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

erstreckt sich auf die Vornahme aller Geschäfte, die zum üblichen<br />

Betrieb der Gesellschaft gehören, insbesondere auf den<br />

Abschluss und die Abwicklung bzw. die Vornahme der dem <strong>Invest</strong>itionsplan<br />

zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen.<br />

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