13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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a. Gründung der Fondsgesellschaft<br />
b. Zusage einer Hypothekenbank über die langfristige Fremdfinanzierung<br />
zu den prospektierten Bedingungen<br />
c. Abschluss des notariellen Kaufvertrags zum Erwerb der<br />
Immobilie in Amsterdam Zuidoost in Erbpacht zu den prospektierten<br />
Bedingungen<br />
d. Vorlage des Mietvertrags mit ABN AMRO Bank N.V. zu den<br />
prospektierten Bedingungen<br />
Der Beitritt der Zeichner erfolgt jeweils zum 13. des Monats,<br />
der dem Monat folgt, in dem die Annahme des Zeichnungsscheines<br />
durch die Treuhänderin erfolgt, frühestens jedoch<br />
zum 13.10.2004.<br />
Ist die Zeichnungssumme zu diesem Zeitpunkt noch nicht<br />
auf das Treuhandkonto eingezahlt, erfolgt der Beitritt zum 13.<br />
des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einzahlung erfolgte.<br />
Ein Beitritt kann jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als<br />
dem nächsten 13. des Folgemonats oder bei noch nicht eingezahlter<br />
Zeichnungssumme erfolgen, wenn dadurch von der Gesellschaft<br />
und/oder Mitgesellschaftern Schaden, insbesondere<br />
in steuerlicher Hinsicht (z. B. Anfall von Grunderwerbsteuer),<br />
abgewendet werden kann.<br />
Ist das Fondskapital bis zum 10.10.2004 zu mehr als 50 %,<br />
aber noch nicht vollständig platziert, so wird die Komplementärin<br />
das Gebäude am 15.10.2004 übernehmen und nach Vollplatzierung<br />
auf die Fondsgesellschaft übertragen.<br />
In diesem Fall ist die Fondsgeschäftsführung berechtigt,<br />
die Mittel der bis dahin beigetretenen Zeichner darlehensweise<br />
an die Komplementärin zur Ablösung der dort aufgenommenen<br />
Zwischenfinanzierung zu überlassen, was im Vergleich zu einer<br />
bereits am 15.10.2004 vollständigen Platzierung zu einer höheren<br />
Steuerbelastung (niederländische Körperschaftsteuer,<br />
deutsche Gewerbe- und Einkommensteuer) führen kann. Die<br />
Darlehensgewährung endet spätestens bei Übernahme des<br />
Objektes durch die Fondsgesellschaft.<br />
_HAFTUNG<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Während die Komplementärin persönlich und unbegrenzt haftet,<br />
besteht für den Zeichner grundsätzlich keine unmittelbare<br />
Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, solange<br />
die Zeichnungssumme in Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme geleistet wurde. Die unmittelbare Außenhaftung<br />
lebt hingegen bis maximal zur Höhe dieses Betrages<br />
wieder auf, soweit das Kapitalkonto durch Ausschüttungen und<br />
Entnahmen unter diesen Betrag absinkt.<br />
Bis zur Höhe der Haftsumme haftet ein Kommanditist auch<br />
dann, wenn er aus der Gesellschaft ausscheidet und seine<br />
Einlage – z. B. durch Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
– zurückerhält. Diese Haftung besteht ab Eintragung<br />
seines Ausscheidens im Handelsregister für alle bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Dauer von<br />
5 Jahren, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig<br />
werden und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht<br />
werden. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so verjähren<br />
Ansprüche von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten 5<br />
Jahre nach Eintragung der Auflösung, werden sie erst nach der<br />
Eintragung fällig, 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.<br />
Hat sich ein Zeichner mittelbar über die Treuhänderin beteiligt,<br />
so haftet er nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern,<br />
da an seiner Stelle die Treuhänderin im Handelsregister eingetragen<br />
ist. Da er diese jedoch von jeder Inanspruchnahme freizuhalten<br />
hat, ist der mittelbar beigetretene Zeichner dem Kommanditisten<br />
hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt.<br />
Kein Gesellschafter kann durch Mehrheitsbeschluss gezwungen<br />
werden, selbst an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen.<br />
_GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG<br />
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
erstreckt sich auf die Vornahme aller Geschäfte, die zum üblichen<br />
Betrieb der Gesellschaft gehören, insbesondere auf den<br />
Abschluss und die Abwicklung bzw. die Vornahme der dem <strong>Invest</strong>itionsplan<br />
zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen.<br />
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