13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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den Niederlanden steuerpflichtig, wobei – gemäß DBA – für<br />
Einkommen, das nicht in den Niederlanden steuerpflichtig ist,<br />
eine Freistellung erfolgt.<br />
Die Steuerkürzung und der Vermögensfreibetrag sind<br />
hierbei auf das gesamte Einkommen zu verteilen und wirken<br />
sich daher nur in dem Verhältnis aus, in dem in den Niederlanden<br />
steuerpflichtige Einkünfte zu steuerbefreiten ausländischen<br />
Einkünften stehen.<br />
Die geringen verbleibenden Vorteile werden den damit im<br />
Zusammenhang stehenden administrativen Mehraufwand in<br />
den meisten Fällen nicht ausgleichen. Im Allgemeinen wird<br />
eine Option für die unbeschränkte Steuerpflicht in den Niederlanden<br />
nur vorteilhaft sein, wenn ein Großteil des Einkommens<br />
aus den Niederlanden bezogen wird.<br />
Für alle Steuerpflichtigen gilt eine jährliche Nichtveranlagungsgrenze.<br />
Diese Nichtveranlagungsgrenze gilt unabhängig<br />
von der Frage, ob jemand beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig<br />
ist.<br />
Wenn der zu zahlende Steuerbetrag unter € 217 (Stand:<br />
2004) liegt, ist der fällige Betrag nicht zu entrichten. Hierbei ist<br />
zu beachten, dass weitere in den Niederlanden zu versteuernde<br />
Einkünfte (z.B. aus weiteren Immobilienbeteiligungen in den<br />
Niederlanden) den Steuerbetrag erhöhen.<br />
Die Nichtveranlagungsgrenze gilt pro Person. Verheiratete<br />
Anleger sollten daher in Erwägung ziehen, die Zeichnung jeweils<br />
zur Hälfte vorzunehmen, damit die Nichtveranlagungsgrenze<br />
gegebenenfalls zweimal genutzt werden kann. Die Nichtveranlagungsgrenze<br />
wird der jährlichen Inflation angepasst.<br />
Auf Seite 36 weisen Beispielrechnungen die Ermittlung der<br />
Nettoausschüttung aus. Individuelle Beispielrechnungen stellt<br />
das Bankhaus <strong>Wölbern</strong> & Co. auf Wunsch zur Verfügung.<br />
_SCHENKUNG- UND ERBSCHAFTSTEUER<br />
Zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland<br />
besteht zurzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
auf dem Gebiet der Schenkung- und Erbschaftsteuer.<br />
Daher sind beide Staaten zur Erhebung der entsprechenden<br />
Steuern berechtigt. Für in der Bundesrepublik Ansässige wird<br />
eine doppelte Besteuerung durch die Anrechnung der niederländischen<br />
auf die deutsche Steuer vermieden.<br />
Bei Schenkung und im Todesfall löst nicht nur die Übertragung<br />
des juristischen Eigentums, sondern auch des wirtschaftlichen<br />
Eigentums an einer niederländischen Immobilie Schenkung-<br />
bzw. Erbschaftsteuer aus.<br />
Die Steuer bemisst sich nach dem anteiligen Verkehrswert<br />
der Immobilie abzüglich der anteiligen Hypothekendarlehen.<br />
50<br />
Der Steuertarif ist progressiv ausgestaltet und richtet sich<br />
einerseits nach dem steuerlichen Wert des Erwerbs und andererseits<br />
nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser/Schenker<br />
und Erben/Beschenkten. Für die Ermittlung des<br />
Steuersatzes werden die Erben/Beschenkten in drei Gruppen<br />
eingeteilt.<br />
� Gruppe 1: Ehegatten und Kinder, Enkelkinder usw. (nicht<br />
verheiratete zusammenlebende Partner werden<br />
u. U. den Ehegatten gleichgestellt)<br />
� Gruppe 2: Geschwister, Eltern, Großeltern usw.<br />
� Gruppe 3: andere Erwerber<br />
Der für diese jeweiligen Gruppen zu ermittelnde Steuersatz ist<br />
aus der nachstehenden Tabelle abzulesen.<br />
Für Enkelkinder, Urenkel usw. in der ersten Gruppe gilt zwar<br />
die Tariftabelle der ersten Gruppe, jedoch muss der gemäß der<br />
Tabelle berechnete Betrag der geschuldeten Steuer um 60 %<br />
erhöht werden.<br />
Die Tariftabelle ergibt einen gestaffelten Steuersatz. Im Falle<br />
des Überschreitens der jeweiligen Stufen wird lediglich der<br />
über die einzelnen Grenzbeträge hinausgehende Teilbetrag der<br />
Bereicherung mit einem höheren Steuersatz belastet.<br />
Es gibt für Schenkungen und Vererbungen durch nicht in<br />
den Niederlanden ansässige Personen grundsätzlich keine Befreiungen<br />
oder Freibeträge. Nur wenn die Schenkung oder die<br />
Vererbung zu 90 % oder mehr aus niederländischem Vermögen<br />
besteht, gibt es die Möglichkeit, für die Behandlung zu optieren,<br />
als wäre der Schenker oder Erblasser eine inländische Person.<br />
Dies wird normalerweise nur im Falle einer Schenkung möglich<br />
sein, weil bei einer Vererbung im Allgemeinen der Nachlass nicht<br />
zu 90 % oder mehr aus niederländischem Vermögen besteht.<br />
Wenn jedoch bei einer Schenkung nur ein KG-Anteil an einem<br />
Holland-Fonds übertragen wird, wäre diese Bedingung<br />
schon eher erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Schenkungen<br />
von einer Person an die gleiche Person innerhalb eines<br />
Zeitraums von zwei Jahren zusammengerechnet werden. Für<br />
Schenkungen von Eltern an Kinder beträgt dieser Zeitraum ein<br />
Kalenderjahr. Schenkungen von einem Erblasser, die dieser<br />
innerhalb von 180 Tagen vor seinem Ableben vorgenommen hat,<br />
werden dem Nachlass zugerechnet, wenn bei der Vererbung<br />
für die 90 %-Regelung optiert wird.<br />
Die Befreiungen, die beansprucht werden können, sind jedoch<br />
gering. Für Schenkungen an Kinder gilt z. B. nur eine jährliche<br />
Befreiung bis zu einer Höhe von € 4.243 (Stand: 2004).<br />
Einmal im Leben eines Kindes kann auf Antrag eine erhöhte Be