01.12.2012 Aufrufe

13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

den Niederlanden steuerpflichtig, wobei – gemäß DBA – für<br />

Einkommen, das nicht in den Niederlanden steuerpflichtig ist,<br />

eine Freistellung erfolgt.<br />

Die Steuerkürzung und der Vermögensfreibetrag sind<br />

hierbei auf das gesamte Einkommen zu verteilen und wirken<br />

sich daher nur in dem Verhältnis aus, in dem in den Niederlanden<br />

steuerpflichtige Einkünfte zu steuerbefreiten ausländischen<br />

Einkünften stehen.<br />

Die geringen verbleibenden Vorteile werden den damit im<br />

Zusammenhang stehenden administrativen Mehraufwand in<br />

den meisten Fällen nicht ausgleichen. Im Allgemeinen wird<br />

eine Option für die unbeschränkte Steuerpflicht in den Niederlanden<br />

nur vorteilhaft sein, wenn ein Großteil des Einkommens<br />

aus den Niederlanden bezogen wird.<br />

Für alle Steuerpflichtigen gilt eine jährliche Nichtveranlagungsgrenze.<br />

Diese Nichtveranlagungsgrenze gilt unabhängig<br />

von der Frage, ob jemand beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig<br />

ist.<br />

Wenn der zu zahlende Steuerbetrag unter € 217 (Stand:<br />

2004) liegt, ist der fällige Betrag nicht zu entrichten. Hierbei ist<br />

zu beachten, dass weitere in den Niederlanden zu versteuernde<br />

Einkünfte (z.B. aus weiteren Immobilienbeteiligungen in den<br />

Niederlanden) den Steuerbetrag erhöhen.<br />

Die Nichtveranlagungsgrenze gilt pro Person. Verheiratete<br />

Anleger sollten daher in Erwägung ziehen, die Zeichnung jeweils<br />

zur Hälfte vorzunehmen, damit die Nichtveranlagungsgrenze<br />

gegebenenfalls zweimal genutzt werden kann. Die Nichtveranlagungsgrenze<br />

wird der jährlichen Inflation angepasst.<br />

Auf Seite 36 weisen Beispielrechnungen die Ermittlung der<br />

Nettoausschüttung aus. Individuelle Beispielrechnungen stellt<br />

das Bankhaus <strong>Wölbern</strong> & Co. auf Wunsch zur Verfügung.<br />

_SCHENKUNG- UND ERBSCHAFTSTEUER<br />

Zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland<br />

besteht zurzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

auf dem Gebiet der Schenkung- und Erbschaftsteuer.<br />

Daher sind beide Staaten zur Erhebung der entsprechenden<br />

Steuern berechtigt. Für in der Bundesrepublik Ansässige wird<br />

eine doppelte Besteuerung durch die Anrechnung der niederländischen<br />

auf die deutsche Steuer vermieden.<br />

Bei Schenkung und im Todesfall löst nicht nur die Übertragung<br />

des juristischen Eigentums, sondern auch des wirtschaftlichen<br />

Eigentums an einer niederländischen Immobilie Schenkung-<br />

bzw. Erbschaftsteuer aus.<br />

Die Steuer bemisst sich nach dem anteiligen Verkehrswert<br />

der Immobilie abzüglich der anteiligen Hypothekendarlehen.<br />

50<br />

Der Steuertarif ist progressiv ausgestaltet und richtet sich<br />

einerseits nach dem steuerlichen Wert des Erwerbs und andererseits<br />

nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser/Schenker<br />

und Erben/Beschenkten. Für die Ermittlung des<br />

Steuersatzes werden die Erben/Beschenkten in drei Gruppen<br />

eingeteilt.<br />

� Gruppe 1: Ehegatten und Kinder, Enkelkinder usw. (nicht<br />

verheiratete zusammenlebende Partner werden<br />

u. U. den Ehegatten gleichgestellt)<br />

� Gruppe 2: Geschwister, Eltern, Großeltern usw.<br />

� Gruppe 3: andere Erwerber<br />

Der für diese jeweiligen Gruppen zu ermittelnde Steuersatz ist<br />

aus der nachstehenden Tabelle abzulesen.<br />

Für Enkelkinder, Urenkel usw. in der ersten Gruppe gilt zwar<br />

die Tariftabelle der ersten Gruppe, jedoch muss der gemäß der<br />

Tabelle berechnete Betrag der geschuldeten Steuer um 60 %<br />

erhöht werden.<br />

Die Tariftabelle ergibt einen gestaffelten Steuersatz. Im Falle<br />

des Überschreitens der jeweiligen Stufen wird lediglich der<br />

über die einzelnen Grenzbeträge hinausgehende Teilbetrag der<br />

Bereicherung mit einem höheren Steuersatz belastet.<br />

Es gibt für Schenkungen und Vererbungen durch nicht in<br />

den Niederlanden ansässige Personen grundsätzlich keine Befreiungen<br />

oder Freibeträge. Nur wenn die Schenkung oder die<br />

Vererbung zu 90 % oder mehr aus niederländischem Vermögen<br />

besteht, gibt es die Möglichkeit, für die Behandlung zu optieren,<br />

als wäre der Schenker oder Erblasser eine inländische Person.<br />

Dies wird normalerweise nur im Falle einer Schenkung möglich<br />

sein, weil bei einer Vererbung im Allgemeinen der Nachlass nicht<br />

zu 90 % oder mehr aus niederländischem Vermögen besteht.<br />

Wenn jedoch bei einer Schenkung nur ein KG-Anteil an einem<br />

Holland-Fonds übertragen wird, wäre diese Bedingung<br />

schon eher erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Schenkungen<br />

von einer Person an die gleiche Person innerhalb eines<br />

Zeitraums von zwei Jahren zusammengerechnet werden. Für<br />

Schenkungen von Eltern an Kinder beträgt dieser Zeitraum ein<br />

Kalenderjahr. Schenkungen von einem Erblasser, die dieser<br />

innerhalb von 180 Tagen vor seinem Ableben vorgenommen hat,<br />

werden dem Nachlass zugerechnet, wenn bei der Vererbung<br />

für die 90 %-Regelung optiert wird.<br />

Die Befreiungen, die beansprucht werden können, sind jedoch<br />

gering. Für Schenkungen an Kinder gilt z. B. nur eine jährliche<br />

Befreiung bis zu einer Höhe von € 4.243 (Stand: 2004).<br />

Einmal im Leben eines Kindes kann auf Antrag eine erhöhte Be

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!