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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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Inland belegene Grundstücke zum Gegenstand haben. Für den<br />

Erwerb der in den Niederlanden belegenen Grundstücke fällt<br />

daher keine deutsche Grunderwerbsteuer an.<br />

_GRUNDSTEUER<br />

Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich in der Bundesrepublik<br />

belegener Grundbesitz. Da der Grundbesitz in den<br />

Niederlanden belegen ist, fällt keine deutsche Grundsteuer an.<br />

_UMSATZSTEUER<br />

Da der Leistungsort für die Vermietung der Grundstücke in den<br />

Niederlanden liegt, führt die Gesellschaft keine in Deutschland<br />

umsatzsteuerbaren Umsätze aus. Der Gesellschaft in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuerbeträge für in Deutschland in Anspruch<br />

genommene Leistungen können grundsätzlich nicht als Vorsteuer<br />

geltend gemacht werden. Die Fondsgesellschaft ist gem.<br />

§13b UStG verpflichtet, auf bestimmte Leistungsentgelte an<br />

ausländische Dienstleister im Rahmen der Steuerschuldnerschaft<br />

die Umsatzsteuer an das für die Gesellschaft zuständige<br />

Finanzamt abzuführen.<br />

STEUERLICHE SONDERASPEKTE<br />

_NIEDERLÄNDISCHE BESTEUERUNG DER EINKÜNFTE IN BOX 1<br />

Grundsätzlich werden Einkünfte aus Immobilien der Box 3<br />

zugeordnet. Die Einkünfte können jedoch auch in Box 1 zu versteuern<br />

sein. Eine Besteuerung in Box 1 findet in folgenden<br />

Ausnahmefällen statt:<br />

� Der Kommanditanteil gehört zu einem Betriebsvermögen<br />

� Der Kommanditanteil wird im Rahmen einer »sonstigen Tätig-<br />

keit« gehalten<br />

� Der Kommanditist steht in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis<br />

zu einer Person, die über eine Körperschaft mittelbar<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt ist<br />

� Der Kommanditist steht in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis<br />

zu einer Person, die unmittelbar oder mittelbar<br />

über eine Körperschaft Mieter der Fondsimmobilie ist<br />

� Der Kommanditist ist mittel- oder unmittelbar Gesellschafter<br />

einer Körperschaft oder Personengesellschaft, die Mieter der<br />

Immobilie ist<br />

Dies hat zur Folge, dass die jährlichen Einkünfte aus der Immobilie<br />

nicht durch die fiktive Rendite nach Box 3 berechnet werden.<br />

Bemessungsgrundlage bilden die tatsächlichen Einkünfte<br />

abzüglich zuzurechnender Kosten (Zinsen, Instandhaltung, Abschreibungen<br />

usw.). Darüber hinaus wird auch der künftig er-<br />

54<br />

zielte Gewinn aus der Veräußerung des Anteils oder der Immobilie<br />

versteuert. Der Steuersatz in Box 1 ist – anders als in Box<br />

3 – progressiv steigend von 1 % auf 52 % (Stand 2004).<br />

In den Fällen, in denen ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen<br />

Anleger und Kommanditist/Mieter besteht, oder in Fällen,<br />

in denen der Kommanditist selbst als Mieter oder Anteilsinhaber<br />

eines Kommanditisten fungiert, sollte der eigene Steuerberater<br />

befragt werden. Gleiches gilt, wenn ein Anleger seine Beteiligung<br />

zu einem Großteil refinanziert.<br />

_BESTEUERUNG VON VERÄUSSERUNGSGEWINNEN<br />

Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen<br />

werden in den Niederlanden (ohne Berücksichtigung einer<br />

Spekulationsfrist) nicht besteuert, wenn die Einkünfte aus der<br />

Immobilie der Box 3 zugeordnet werden. Entsprechendes gilt<br />

bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und der Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft. Ausnahmen siehe oben.<br />

In der Bundesrepublik Deutschland zählen Gewinne aus der<br />

Veräußerung einer oder mehrerer Immobilien durch die Fondsgesellschaft<br />

zu den laufenden Einkünften, wenn die Gesellschaft<br />

den Betrieb nicht gleichzeitig einstellt. Da es sich um einen in<br />

den Niederlanden realisierten Gewinn handelt, wird dieser nicht<br />

unmittelbar besteuert, sondern bei der Bemessung des maßgeblichen<br />

Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).<br />

Im Falle der Betriebseinstellung der Gesellschaft durch Veräußerung<br />

aller Immobilien sind den Gesellschaftern entsprechend<br />

den Beteiligungsquoten außerordentliche Einkünfte im<br />

Sinne des §34 Abs. 2 EStG zuzurechnen. Diese sind gemäß §32b<br />

Abs. 2 Nr. 2 EStG mit einem Fünftel bei der Ermittlung des maßgebenden<br />

Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).<br />

Der bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch<br />

einen Kommanditisten realisierte Veräußerungsgewinn fällt unter<br />

die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ist grundsätzlich<br />

im Inland steuerpflichtig, da es sich bei der Gesellschaft um eine<br />

gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Da die Gesellschaft<br />

jedoch über keinen gewerblichen Geschäftsbetrieb<br />

im Inland verfügt, kann eine Wertsteigerung tatsächlich nur im<br />

unbeweglichen Vermögen in den Niederlanden entstanden sein.<br />

Im Ergebnis realisiert der veräußernde Kommanditist daher<br />

einen außerordentlichen Gewinn, für den das Besteuerungsrecht<br />

bei den Niederlanden liegt. In der Bundesrepublik sind<br />

realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen<br />

mit einem Fünftel bei der Ermittlung des Steuersatzes<br />

(Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Entsprechend der<br />

eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeit laufender negativer

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