13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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Inland belegene Grundstücke zum Gegenstand haben. Für den<br />
Erwerb der in den Niederlanden belegenen Grundstücke fällt<br />
daher keine deutsche Grunderwerbsteuer an.<br />
_GRUNDSTEUER<br />
Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich in der Bundesrepublik<br />
belegener Grundbesitz. Da der Grundbesitz in den<br />
Niederlanden belegen ist, fällt keine deutsche Grundsteuer an.<br />
_UMSATZSTEUER<br />
Da der Leistungsort für die Vermietung der Grundstücke in den<br />
Niederlanden liegt, führt die Gesellschaft keine in Deutschland<br />
umsatzsteuerbaren Umsätze aus. Der Gesellschaft in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuerbeträge für in Deutschland in Anspruch<br />
genommene Leistungen können grundsätzlich nicht als Vorsteuer<br />
geltend gemacht werden. Die Fondsgesellschaft ist gem.<br />
§13b UStG verpflichtet, auf bestimmte Leistungsentgelte an<br />
ausländische Dienstleister im Rahmen der Steuerschuldnerschaft<br />
die Umsatzsteuer an das für die Gesellschaft zuständige<br />
Finanzamt abzuführen.<br />
STEUERLICHE SONDERASPEKTE<br />
_NIEDERLÄNDISCHE BESTEUERUNG DER EINKÜNFTE IN BOX 1<br />
Grundsätzlich werden Einkünfte aus Immobilien der Box 3<br />
zugeordnet. Die Einkünfte können jedoch auch in Box 1 zu versteuern<br />
sein. Eine Besteuerung in Box 1 findet in folgenden<br />
Ausnahmefällen statt:<br />
� Der Kommanditanteil gehört zu einem Betriebsvermögen<br />
� Der Kommanditanteil wird im Rahmen einer »sonstigen Tätig-<br />
keit« gehalten<br />
� Der Kommanditist steht in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis<br />
zu einer Person, die über eine Körperschaft mittelbar<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligt ist<br />
� Der Kommanditist steht in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis<br />
zu einer Person, die unmittelbar oder mittelbar<br />
über eine Körperschaft Mieter der Fondsimmobilie ist<br />
� Der Kommanditist ist mittel- oder unmittelbar Gesellschafter<br />
einer Körperschaft oder Personengesellschaft, die Mieter der<br />
Immobilie ist<br />
Dies hat zur Folge, dass die jährlichen Einkünfte aus der Immobilie<br />
nicht durch die fiktive Rendite nach Box 3 berechnet werden.<br />
Bemessungsgrundlage bilden die tatsächlichen Einkünfte<br />
abzüglich zuzurechnender Kosten (Zinsen, Instandhaltung, Abschreibungen<br />
usw.). Darüber hinaus wird auch der künftig er-<br />
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zielte Gewinn aus der Veräußerung des Anteils oder der Immobilie<br />
versteuert. Der Steuersatz in Box 1 ist – anders als in Box<br />
3 – progressiv steigend von 1 % auf 52 % (Stand 2004).<br />
In den Fällen, in denen ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen<br />
Anleger und Kommanditist/Mieter besteht, oder in Fällen,<br />
in denen der Kommanditist selbst als Mieter oder Anteilsinhaber<br />
eines Kommanditisten fungiert, sollte der eigene Steuerberater<br />
befragt werden. Gleiches gilt, wenn ein Anleger seine Beteiligung<br />
zu einem Großteil refinanziert.<br />
_BESTEUERUNG VON VERÄUSSERUNGSGEWINNEN<br />
Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen<br />
werden in den Niederlanden (ohne Berücksichtigung einer<br />
Spekulationsfrist) nicht besteuert, wenn die Einkünfte aus der<br />
Immobilie der Box 3 zugeordnet werden. Entsprechendes gilt<br />
bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und der Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft. Ausnahmen siehe oben.<br />
In der Bundesrepublik Deutschland zählen Gewinne aus der<br />
Veräußerung einer oder mehrerer Immobilien durch die Fondsgesellschaft<br />
zu den laufenden Einkünften, wenn die Gesellschaft<br />
den Betrieb nicht gleichzeitig einstellt. Da es sich um einen in<br />
den Niederlanden realisierten Gewinn handelt, wird dieser nicht<br />
unmittelbar besteuert, sondern bei der Bemessung des maßgeblichen<br />
Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).<br />
Im Falle der Betriebseinstellung der Gesellschaft durch Veräußerung<br />
aller Immobilien sind den Gesellschaftern entsprechend<br />
den Beteiligungsquoten außerordentliche Einkünfte im<br />
Sinne des §34 Abs. 2 EStG zuzurechnen. Diese sind gemäß §32b<br />
Abs. 2 Nr. 2 EStG mit einem Fünftel bei der Ermittlung des maßgebenden<br />
Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).<br />
Der bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch<br />
einen Kommanditisten realisierte Veräußerungsgewinn fällt unter<br />
die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ist grundsätzlich<br />
im Inland steuerpflichtig, da es sich bei der Gesellschaft um eine<br />
gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Da die Gesellschaft<br />
jedoch über keinen gewerblichen Geschäftsbetrieb<br />
im Inland verfügt, kann eine Wertsteigerung tatsächlich nur im<br />
unbeweglichen Vermögen in den Niederlanden entstanden sein.<br />
Im Ergebnis realisiert der veräußernde Kommanditist daher<br />
einen außerordentlichen Gewinn, für den das Besteuerungsrecht<br />
bei den Niederlanden liegt. In der Bundesrepublik sind<br />
realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen<br />
mit einem Fünftel bei der Ermittlung des Steuersatzes<br />
(Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Entsprechend der<br />
eingeschränkten Verrechnungsmöglichkeit laufender negativer