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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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dass sich insbesondere eine positive Entscheidung zu der ersten<br />

Frage nachteilig für Anleger auswirken könnte, da bei einer<br />

entsprechenden Entscheidung nicht nur Verluste, sondern möglicherweise<br />

auch positive Einkünfte aus europäischen Einkunftsquellen<br />

in der Bundesrepublik zu berücksichtigen wären.<br />

Für die seitens der Gesellschaft realisierten Zinseinnahmen<br />

liegt das Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Aus diesen Einnahmen kann sich ein geringes steuerpflichtiges<br />

Einkommen ergeben.<br />

_GEWERBESTEUER<br />

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft, deren Einkünfte als solche aus einem<br />

Gewerbebetrieb zu behandeln sind und daher grundsätzlich der<br />

Gewerbesteuer unterliegen. Da nach den Regelungen des DBA<br />

das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der in den Niederlanden<br />

belegenen Immobilie bei den Niederlanden liegt und lediglich<br />

die Einkünfte aus der von der Gesellschaft gehaltenen Liquiditätsreserve<br />

dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen,<br />

wird sich regelmäßig ein geringes, in der Bundesrepublik steuerpflichtiges<br />

Ergebnis einstellen. Unter Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen<br />

Freibetrages für Personengesellschaften ist<br />

aufgrund der vorliegenden Planrechnung daher davon auszugehen,<br />

dass sich keine Gewerbesteuerbelastung ergibt. Eine abweichende<br />

Beurteilung kann sich jedoch insbesondere für das Jahr<br />

2004 ergeben, wenn die Übertragung der Fondsimmobilie auf die<br />

Fondsgesellschaft später erfolgt als im Rahmen der Planungsrechnung<br />

angenommen. In diesem Fall würde die Fondsgesellschaft<br />

aus der verzinslichen Anlage der Gesellschaftereinlagen<br />

in der Bundesrepublik steuerpflichtige Einnahmen erzielen, die<br />

zu einer gewerbesteuerlichen Belastung der Gesellschaft und,<br />

infolge der Steuerzahlung, zu einer Reduzierung der Liquiditätsreserve<br />

führen können.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft aufgrund höherer, in der Bundesrepublik<br />

steuerpflichtiger Einkünfte einer gewerbesteuerlichen<br />

Belastung unterliegen, käme es bei den Gesellschaftern,<br />

soweit diese die individuellen Voraussetzungen hierfür erfüllen,<br />

zu einer pauschalen Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer<br />

(§ 35 EStG). Hierbei ist der für die Gesellschaft<br />

festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag im Verhältnis der Kapitaleinlagen<br />

auf die Gesellschafter zu verteilen. Der anteilig den<br />

Gesellschaftern zuzurechnende Gewerbesteuer-Messbetrag ist<br />

mit 1,8 zu multiplizieren und auf die Einkommensteuer anzurechnen.<br />

Durch die pauschale Gewerbesteueranrechnung wird<br />

die Einkommensteuer maximal bis auf € 0 reduziert, eine Erstattung<br />

der anzurechnenden Gewerbesteuer erfolgt nicht.<br />

_VERMÖGENSTEUER<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat durch ein im Jahr 1995 ergangenes<br />

Urteil das Vermögensteuergesetz für verfassungswidrig<br />

erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert.<br />

Da eine entsprechende Neuregelung nicht getroffen<br />

wurde, wird seit dem 01.01.1997 trotz des formell weiter bestehenden<br />

Gesetzes keine Vermögensteuer mehr erhoben.<br />

_SCHENKUNG- UND ERBSCHAFTSTEUER<br />

Hinsichtlich des Vermögensüberganges im Wege der Erbschaft<br />

bzw. Schenkung haben sowohl die Niederlande (Belegenheitsstaat<br />

der Immobilie) als auch die Bundesrepublik (Wohnsitzstaat<br />

der <strong>Invest</strong>oren) ein Besteuerungsrecht. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

wird die in den Niederlanden festgesetzte und<br />

entrichtete Schenkungsteuer auf Antrag insoweit auf die deutsche<br />

Steuer angerechnet, als auf das niederländische Vermögen<br />

in Deutschland eine Steuer festgesetzt wird; unter Umständen<br />

erfolgt eine quotale Anrechnung der niederländischen Steuer.<br />

Bei der Bemessung der Steuer in Deutschland ist das Grundvermögen<br />

mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dieser ist um die<br />

im Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft noch bestehenden<br />

Verbindlichkeiten zu reduzieren, die im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft bzw. mit der<br />

Finanzierung der Beteiligung durch den Gesellschafter eingegangen<br />

wurden. Nach den steuerlichen Regelungen zu gemischten<br />

Schenkungen können sich hierbei jedoch keine negativen<br />

Vermögenswerte ergeben. Die wirtschaftliche Bereicherung des<br />

Beschenkten ermittelt sich wie folgt:<br />

Steuerwert der Leistung Verkehrswert der Bereicherung<br />

des Schenkers X des Beschenkten<br />

Verkehrswert der Leistung des Schenkers<br />

Für Vermögensübergänge gelten in Erb- und Schenkungsfällen<br />

die gleichen Steuersätze. Diese sind vom Verwandtschaftsverhältnis<br />

und vom steuerlichen Wert des Vermögensüberganges<br />

abhängig und liegen (nach Abzug von Freibeträgen) zwischen<br />

7% (Steuerklasse I bis € 52.000) und 50 % (Steuerklasse III über<br />

€ 25.500.000). Beim Übergang eines Anteils an der Gesellschaft<br />

können, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, der<br />

Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13 a ErbStG<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

_GRUNDERWERBSTEUER<br />

Deutsche Grunderwerbsteuer wird ausschließlich bei Erwerbsvorgängen<br />

und erwerbsähnlichen Vorgängen erhoben, die im<br />

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