13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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dass sich insbesondere eine positive Entscheidung zu der ersten<br />
Frage nachteilig für Anleger auswirken könnte, da bei einer<br />
entsprechenden Entscheidung nicht nur Verluste, sondern möglicherweise<br />
auch positive Einkünfte aus europäischen Einkunftsquellen<br />
in der Bundesrepublik zu berücksichtigen wären.<br />
Für die seitens der Gesellschaft realisierten Zinseinnahmen<br />
liegt das Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Aus diesen Einnahmen kann sich ein geringes steuerpflichtiges<br />
Einkommen ergeben.<br />
_GEWERBESTEUER<br />
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine gewerblich geprägte<br />
Personengesellschaft, deren Einkünfte als solche aus einem<br />
Gewerbebetrieb zu behandeln sind und daher grundsätzlich der<br />
Gewerbesteuer unterliegen. Da nach den Regelungen des DBA<br />
das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der in den Niederlanden<br />
belegenen Immobilie bei den Niederlanden liegt und lediglich<br />
die Einkünfte aus der von der Gesellschaft gehaltenen Liquiditätsreserve<br />
dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen,<br />
wird sich regelmäßig ein geringes, in der Bundesrepublik steuerpflichtiges<br />
Ergebnis einstellen. Unter Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen<br />
Freibetrages für Personengesellschaften ist<br />
aufgrund der vorliegenden Planrechnung daher davon auszugehen,<br />
dass sich keine Gewerbesteuerbelastung ergibt. Eine abweichende<br />
Beurteilung kann sich jedoch insbesondere für das Jahr<br />
2004 ergeben, wenn die Übertragung der Fondsimmobilie auf die<br />
Fondsgesellschaft später erfolgt als im Rahmen der Planungsrechnung<br />
angenommen. In diesem Fall würde die Fondsgesellschaft<br />
aus der verzinslichen Anlage der Gesellschaftereinlagen<br />
in der Bundesrepublik steuerpflichtige Einnahmen erzielen, die<br />
zu einer gewerbesteuerlichen Belastung der Gesellschaft und,<br />
infolge der Steuerzahlung, zu einer Reduzierung der Liquiditätsreserve<br />
führen können.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft aufgrund höherer, in der Bundesrepublik<br />
steuerpflichtiger Einkünfte einer gewerbesteuerlichen<br />
Belastung unterliegen, käme es bei den Gesellschaftern,<br />
soweit diese die individuellen Voraussetzungen hierfür erfüllen,<br />
zu einer pauschalen Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer<br />
(§ 35 EStG). Hierbei ist der für die Gesellschaft<br />
festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag im Verhältnis der Kapitaleinlagen<br />
auf die Gesellschafter zu verteilen. Der anteilig den<br />
Gesellschaftern zuzurechnende Gewerbesteuer-Messbetrag ist<br />
mit 1,8 zu multiplizieren und auf die Einkommensteuer anzurechnen.<br />
Durch die pauschale Gewerbesteueranrechnung wird<br />
die Einkommensteuer maximal bis auf € 0 reduziert, eine Erstattung<br />
der anzurechnenden Gewerbesteuer erfolgt nicht.<br />
_VERMÖGENSTEUER<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat durch ein im Jahr 1995 ergangenes<br />
Urteil das Vermögensteuergesetz für verfassungswidrig<br />
erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert.<br />
Da eine entsprechende Neuregelung nicht getroffen<br />
wurde, wird seit dem 01.01.1997 trotz des formell weiter bestehenden<br />
Gesetzes keine Vermögensteuer mehr erhoben.<br />
_SCHENKUNG- UND ERBSCHAFTSTEUER<br />
Hinsichtlich des Vermögensüberganges im Wege der Erbschaft<br />
bzw. Schenkung haben sowohl die Niederlande (Belegenheitsstaat<br />
der Immobilie) als auch die Bundesrepublik (Wohnsitzstaat<br />
der <strong>Invest</strong>oren) ein Besteuerungsrecht. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
wird die in den Niederlanden festgesetzte und<br />
entrichtete Schenkungsteuer auf Antrag insoweit auf die deutsche<br />
Steuer angerechnet, als auf das niederländische Vermögen<br />
in Deutschland eine Steuer festgesetzt wird; unter Umständen<br />
erfolgt eine quotale Anrechnung der niederländischen Steuer.<br />
Bei der Bemessung der Steuer in Deutschland ist das Grundvermögen<br />
mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dieser ist um die<br />
im Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft noch bestehenden<br />
Verbindlichkeiten zu reduzieren, die im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft bzw. mit der<br />
Finanzierung der Beteiligung durch den Gesellschafter eingegangen<br />
wurden. Nach den steuerlichen Regelungen zu gemischten<br />
Schenkungen können sich hierbei jedoch keine negativen<br />
Vermögenswerte ergeben. Die wirtschaftliche Bereicherung des<br />
Beschenkten ermittelt sich wie folgt:<br />
Steuerwert der Leistung Verkehrswert der Bereicherung<br />
des Schenkers X des Beschenkten<br />
Verkehrswert der Leistung des Schenkers<br />
Für Vermögensübergänge gelten in Erb- und Schenkungsfällen<br />
die gleichen Steuersätze. Diese sind vom Verwandtschaftsverhältnis<br />
und vom steuerlichen Wert des Vermögensüberganges<br />
abhängig und liegen (nach Abzug von Freibeträgen) zwischen<br />
7% (Steuerklasse I bis € 52.000) und 50 % (Steuerklasse III über<br />
€ 25.500.000). Beim Übergang eines Anteils an der Gesellschaft<br />
können, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, der<br />
Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13 a ErbStG<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
_GRUNDERWERBSTEUER<br />
Deutsche Grunderwerbsteuer wird ausschließlich bei Erwerbsvorgängen<br />
und erwerbsähnlichen Vorgängen erhoben, die im<br />
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