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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf andere,<br />

dritte Personen oder Gesellschaften durch die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin bedarf der Zustimmung der Treuhänderin.<br />

In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin und damit der Gesellschaft ein uneingeschränktes<br />

Informations-, Auskunfts- und Büchereinsichtsrecht<br />

zusteht.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch berechtigt,<br />

den Fremdkapitalanteil zu Lasten des Eigenkapitalanteils<br />

im Rahmen wirtschaftlich vertretbarer und kaufmännischer<br />

Vorsicht entsprechender Grenzen zu erhöhen, wenn dadurch<br />

die Schließung des Fonds gewährleistet wird (§ 6 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).<br />

_GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN,<br />

SCHRIFTLICHE BESCHLUSSFASSUNGEN<br />

Die grundsätzlich im schriftlichen Beschlussverfahren durchzuführenden<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlungen sollten<br />

jährlich jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<br />

des Geschäftsjahres abgehalten werden (§ 11 Gesellschaftsvertrag).<br />

Im Übrigen finden die Gesellschafterversammlungen am<br />

Sitz der Gesellschaft oder an jedem anderen von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin gewählten Ort in Deutschland statt.<br />

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin. Gesellschafter, die<br />

mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals vertreten, sind berechtigt,<br />

die Einberufung von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

zu verlangen.<br />

Auf Wunsch der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung<br />

wird ein dreiköpfiger Beirat eingerichtet, von<br />

dem zwei Mitglieder von der Versammlung gewählt und einer<br />

von der Treuhänderin bestellt wird. Der Beirat ist nicht berechtigt,<br />

der Komplementärin Weisungen zu erteilen. Er ist jedoch<br />

berechtigt, von der Komplementärin Berichte über die einzelnen<br />

Angelegenheiten zu verlangen. Der Gesellschafterversammlung<br />

ist ein Katalog von Zustimmungskompetenzen zugeordnet<br />

(§§ 8, 9 Gesellschaftsvertrag).<br />

44<br />

_GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE<br />

Die Gesellschafter beschließen in Gesellschafterversammlungen<br />

oder im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens. Das<br />

Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach dem Kapitalkonto.<br />

Auf je € 1.000 der Beteiligung am Haftkapital der Gesellschaft<br />

entfallen 5 Stimmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

hat eine Stimme (§13 Gesellschaftsvertrag).<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

sämtliche Kommanditisten ordnungsgemäß geladen und wenigstens<br />

25 % aller Stimmen anwesend oder vertreten sind<br />

oder an der schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren teilgenommen<br />

haben. Für Beschlussfassungen gelten folgende<br />

Mehrheiten:<br />

� Grundsätzlich erfordern Gesellschafterbeschlüsse die einfache<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

� Folgende Beschlüsse erfordern die Mehrheit von 75 % der anwesenden<br />

und/oder vertretenen Stimmen:<br />

� Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

� Verkauf der Immobilie<br />

� Liquidation der Gesellschaft<br />

Die Übertragung von Kommanditanteilen bedarf aus steuerlichen<br />

Gründen der Zustimmung aller Gesellschafter und kann<br />

nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.<br />

_BETEILIGUNG AM ERGEBNIS UND VERMÖGEN, AUSSCHÜTTUNGEN<br />

Ab dem Beitritt, frühestens jedoch ab Einzahlung der Zeichnungssumme,<br />

sind die Gesellschafter grundsätzlich im Verhältnis<br />

ihrer Haftkommanditkapitalanteile am Vermögen und zeitanteilig<br />

an dem Ergebnis und den Ausschüttungen beteiligt. Es<br />

ist geplant, den sich per 31.12. eines jeden Jahres ergebenden<br />

Liquiditätsüberschuss, der sich nach Abzug der voraussichtlich<br />

zu zahlenden Steuer ergibt, schon im Januar des Folgejahres<br />

vorab auszuschütten.<br />

Weiterhin ist vorgesehen, den darüber hinausgehenden<br />

Restbetrag nach Abschluss des vereinfachten Veranlagungsverfahrens<br />

(vgl. »Steuerliche Grundlagen«, S. 48 ff.) bis Mitte<br />

des Folgejahres an die betreffenden Anleger auszuschütten.

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