13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf andere,<br />
dritte Personen oder Gesellschaften durch die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin bedarf der Zustimmung der Treuhänderin.<br />
In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin und damit der Gesellschaft ein uneingeschränktes<br />
Informations-, Auskunfts- und Büchereinsichtsrecht<br />
zusteht.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch berechtigt,<br />
den Fremdkapitalanteil zu Lasten des Eigenkapitalanteils<br />
im Rahmen wirtschaftlich vertretbarer und kaufmännischer<br />
Vorsicht entsprechender Grenzen zu erhöhen, wenn dadurch<br />
die Schließung des Fonds gewährleistet wird (§ 6 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).<br />
_GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN,<br />
SCHRIFTLICHE BESCHLUSSFASSUNGEN<br />
Die grundsätzlich im schriftlichen Beschlussverfahren durchzuführenden<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlungen sollten<br />
jährlich jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf<br />
des Geschäftsjahres abgehalten werden (§ 11 Gesellschaftsvertrag).<br />
Im Übrigen finden die Gesellschafterversammlungen am<br />
Sitz der Gesellschaft oder an jedem anderen von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin gewählten Ort in Deutschland statt.<br />
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch<br />
die persönlich haftende Gesellschafterin. Gesellschafter, die<br />
mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals vertreten, sind berechtigt,<br />
die Einberufung von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
zu verlangen.<br />
Auf Wunsch der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung<br />
wird ein dreiköpfiger Beirat eingerichtet, von<br />
dem zwei Mitglieder von der Versammlung gewählt und einer<br />
von der Treuhänderin bestellt wird. Der Beirat ist nicht berechtigt,<br />
der Komplementärin Weisungen zu erteilen. Er ist jedoch<br />
berechtigt, von der Komplementärin Berichte über die einzelnen<br />
Angelegenheiten zu verlangen. Der Gesellschafterversammlung<br />
ist ein Katalog von Zustimmungskompetenzen zugeordnet<br />
(§§ 8, 9 Gesellschaftsvertrag).<br />
44<br />
_GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE<br />
Die Gesellschafter beschließen in Gesellschafterversammlungen<br />
oder im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens. Das<br />
Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach dem Kapitalkonto.<br />
Auf je € 1.000 der Beteiligung am Haftkapital der Gesellschaft<br />
entfallen 5 Stimmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
hat eine Stimme (§13 Gesellschaftsvertrag).<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
sämtliche Kommanditisten ordnungsgemäß geladen und wenigstens<br />
25 % aller Stimmen anwesend oder vertreten sind<br />
oder an der schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren teilgenommen<br />
haben. Für Beschlussfassungen gelten folgende<br />
Mehrheiten:<br />
� Grundsätzlich erfordern Gesellschafterbeschlüsse die einfache<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
� Folgende Beschlüsse erfordern die Mehrheit von 75 % der anwesenden<br />
und/oder vertretenen Stimmen:<br />
� Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
� Verkauf der Immobilie<br />
� Liquidation der Gesellschaft<br />
Die Übertragung von Kommanditanteilen bedarf aus steuerlichen<br />
Gründen der Zustimmung aller Gesellschafter und kann<br />
nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.<br />
_BETEILIGUNG AM ERGEBNIS UND VERMÖGEN, AUSSCHÜTTUNGEN<br />
Ab dem Beitritt, frühestens jedoch ab Einzahlung der Zeichnungssumme,<br />
sind die Gesellschafter grundsätzlich im Verhältnis<br />
ihrer Haftkommanditkapitalanteile am Vermögen und zeitanteilig<br />
an dem Ergebnis und den Ausschüttungen beteiligt. Es<br />
ist geplant, den sich per 31.12. eines jeden Jahres ergebenden<br />
Liquiditätsüberschuss, der sich nach Abzug der voraussichtlich<br />
zu zahlenden Steuer ergibt, schon im Januar des Folgejahres<br />
vorab auszuschütten.<br />
Weiterhin ist vorgesehen, den darüber hinausgehenden<br />
Restbetrag nach Abschluss des vereinfachten Veranlagungsverfahrens<br />
(vgl. »Steuerliche Grundlagen«, S. 48 ff.) bis Mitte<br />
des Folgejahres an die betreffenden Anleger auszuschütten.