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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage<br />

für die Grunderwerbsteuer nicht abzugsfähig, womit bei<br />

einer Kommanditeinlage von € 100.000 die Bemessungsgrundlage<br />

durchaus € 200.000 betragen kann (bei einer Fremdfinanzierung<br />

von 50 %).<br />

Von dieser Hauptregel, dass der Erwerb eines Fondsanteiles<br />

grunderwerbsteuerpflichtig ist, gibt es nur wenige Ausnahmen,<br />

z. B. den Erwerb im Erbfall oder den Erwerb durch Schenkung.<br />

Wegen gezielter Zusammenlaufregeln muss bei einer Schenkung<br />

– auch wenn ein Freibetrag beantragt wird – immer mit<br />

einer Gesamtbelastung von mindestens 6 % Schenkungund/oder<br />

Grunderwerbsteuer gerechnet werden.<br />

Eine doppelte Belastung durch niederländische Grunderwerb-<br />

und Schenkungsteuer tritt nicht ein, weil die Grunderwerbsteuer<br />

auf die Schenkungsteuer angerechnet werden<br />

kann. Die Befreiung könnte aber Auswirkungen auf die Anrechnung<br />

von niederländischer Schenkungsteuer auf die deutsche<br />

Schenkungsteuer haben. Bei Schenkung sollte deswegen der<br />

Rat des persönlichen Steuerberaters eingeholt werden.<br />

Die anfallende Umsatzsteuer wird flächenanteilig von der<br />

Finanzverwaltung erstattet, soweit die Vermietung ebenfalls<br />

umsatzsteuerpflichtig erfolgt. Umsatzsteuerpflichtige Vermietung<br />

kann nur stattfinden, wenn die jeweiligen Mieter zu<br />

mindestens 90 % umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen.<br />

Da der Mieter in diesem Fall eine Bank ist, und eine Bank<br />

keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt, wird die anfallende<br />

Umsatzsteuer nicht erstattet. Deshalb ist im Mietvertrag<br />

eine Kompensationszahlung des Mieters für die nicht erstattungsfähige<br />

Umsatzsteuer vorgesehen.<br />

_GRUNDSTEUER, WASSERABGABEN UND KANALGEBÜHREN<br />

Von jedem Eigentümer einer Immobilie in Amsterdam wird<br />

Grundsteuer erhoben. DIe Grundsteuer wird aufgrund eines amtlich<br />

festgestellten Wertes der Immobilie ermittelt, dem sogenannten<br />

„WOZ-Wert“. Ein WOZ-Bescheid wird alle vier Jahre<br />

festgestellt. Ferner sind Wasserabgaben, Kanalgebühren und<br />

Verunreinigungssteuer zu zahlen. Sämtliche Positionen wurden<br />

mit den aktuellen Werten in der Fondskalkulation berücksichtigt.<br />

_VERMÖGENSTEUER<br />

Gemäß DBA liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht auf<br />

das in den Niederlanden belegene Vermögen bei den Niederlanden.<br />

Da die Vermögensteuer in den Niederlanden im Rahmen<br />

der Steuerreform 2001 abgeschafft wurde, fällt für die Anleger<br />

keine Vermögensteuer in den Niederlanden an.<br />

52<br />

BESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND<br />

_EINKOMMENSTEUER<br />

Nach dem Welteinkommensprinzip (§ 2 EStG) haben in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige alle Einkünfte<br />

der Besteuerung zu unterwerfen. Art. 4, 19 und 20 des<br />

DBA Deutschland–Niederlande beschränken diesen Grundsatz<br />

dahin gehend, dass sie das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus<br />

unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat (Niederlande)<br />

zuweisen und bestimmen, dass die Bundesrepublik diese Einkünfte<br />

und Vermögenswerte von der Besteuerung freistellt.<br />

Hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie<br />

bleibt lediglich der Anspruch der Bundesrepublik Deutschland,<br />

die ausländischen Einkünfte (errechnet nach deutschen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften) gemäß § 32 b EStG bei der Ermittlung<br />

des Steuersatzes einzubeziehen, mit dem nur die inländischen<br />

Einkünfte belastet werden. Es handelt sich hier um<br />

den so genannten Progressionsvorbehalt. <strong>Invest</strong>oren sollten<br />

die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes von ihren steuerlichen<br />

Beratern prüfen lassen.<br />

Zu beachten ist, dass negative niederländische Einkünfte<br />

nach geltender Rechtslage ausschließlich mit positiven niederländischen<br />

Vermietungseinkünften verrechnet werden können.<br />

Erzielen Anleger in demselben Jahr keine positiven Vermietungseinkünfte<br />

aus in den Niederlanden belegenem Grundvermögen,<br />

ist die Verrechnung in den nachfolgenden Jahren vorzunehmen.<br />

Eine Verringerung des maßgeblichen Steuersatzes (negativer<br />

Progressionsvorbehalt) kommt in Deutschland nach derzeitiger<br />

Rechtslage nicht in Betracht, da es sich bei den Einkünften aus<br />

der Vermietung der Immobilie um so genannte passive Einkünfte<br />

handelt (§2a EStG). In einem am 13.11.2002 gefassten Beschluss<br />

hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch festgestellt, dass aus seiner<br />

Sicht Bedenken hinsichtlich der Frage bestehen, ob diese<br />

eingeschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit mit europarechtlichen<br />

Vorschriften des EG-Vertrages vereinbar sei. Die Frage<br />

wurde daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung<br />

vorgelegt. Dabei stellt der BFH dem EuGH zunächst<br />

die Frage, ob die Nichtberücksichtigung negativer Ergebnisse<br />

aus europäischen Einkunftsquellen gegen europäisches Recht<br />

verstößt. Sollte diese Frage negativ zu entscheiden sein, bittet<br />

der BFH um Beantwortung der Frage, ob die Nichtberücksichtigung<br />

entsprechender Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes<br />

(negativer Progressionsvorbehalt) gegen europäisches<br />

Recht verstößt.<br />

Mit einer kurzfristigen Entscheidung über die Fragen durch<br />

den EuGH ist nicht zu rechnen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,

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