13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage<br />
für die Grunderwerbsteuer nicht abzugsfähig, womit bei<br />
einer Kommanditeinlage von € 100.000 die Bemessungsgrundlage<br />
durchaus € 200.000 betragen kann (bei einer Fremdfinanzierung<br />
von 50 %).<br />
Von dieser Hauptregel, dass der Erwerb eines Fondsanteiles<br />
grunderwerbsteuerpflichtig ist, gibt es nur wenige Ausnahmen,<br />
z. B. den Erwerb im Erbfall oder den Erwerb durch Schenkung.<br />
Wegen gezielter Zusammenlaufregeln muss bei einer Schenkung<br />
– auch wenn ein Freibetrag beantragt wird – immer mit<br />
einer Gesamtbelastung von mindestens 6 % Schenkungund/oder<br />
Grunderwerbsteuer gerechnet werden.<br />
Eine doppelte Belastung durch niederländische Grunderwerb-<br />
und Schenkungsteuer tritt nicht ein, weil die Grunderwerbsteuer<br />
auf die Schenkungsteuer angerechnet werden<br />
kann. Die Befreiung könnte aber Auswirkungen auf die Anrechnung<br />
von niederländischer Schenkungsteuer auf die deutsche<br />
Schenkungsteuer haben. Bei Schenkung sollte deswegen der<br />
Rat des persönlichen Steuerberaters eingeholt werden.<br />
Die anfallende Umsatzsteuer wird flächenanteilig von der<br />
Finanzverwaltung erstattet, soweit die Vermietung ebenfalls<br />
umsatzsteuerpflichtig erfolgt. Umsatzsteuerpflichtige Vermietung<br />
kann nur stattfinden, wenn die jeweiligen Mieter zu<br />
mindestens 90 % umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen.<br />
Da der Mieter in diesem Fall eine Bank ist, und eine Bank<br />
keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt, wird die anfallende<br />
Umsatzsteuer nicht erstattet. Deshalb ist im Mietvertrag<br />
eine Kompensationszahlung des Mieters für die nicht erstattungsfähige<br />
Umsatzsteuer vorgesehen.<br />
_GRUNDSTEUER, WASSERABGABEN UND KANALGEBÜHREN<br />
Von jedem Eigentümer einer Immobilie in Amsterdam wird<br />
Grundsteuer erhoben. DIe Grundsteuer wird aufgrund eines amtlich<br />
festgestellten Wertes der Immobilie ermittelt, dem sogenannten<br />
„WOZ-Wert“. Ein WOZ-Bescheid wird alle vier Jahre<br />
festgestellt. Ferner sind Wasserabgaben, Kanalgebühren und<br />
Verunreinigungssteuer zu zahlen. Sämtliche Positionen wurden<br />
mit den aktuellen Werten in der Fondskalkulation berücksichtigt.<br />
_VERMÖGENSTEUER<br />
Gemäß DBA liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht auf<br />
das in den Niederlanden belegene Vermögen bei den Niederlanden.<br />
Da die Vermögensteuer in den Niederlanden im Rahmen<br />
der Steuerreform 2001 abgeschafft wurde, fällt für die Anleger<br />
keine Vermögensteuer in den Niederlanden an.<br />
52<br />
BESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND<br />
_EINKOMMENSTEUER<br />
Nach dem Welteinkommensprinzip (§ 2 EStG) haben in der Bundesrepublik<br />
Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige alle Einkünfte<br />
der Besteuerung zu unterwerfen. Art. 4, 19 und 20 des<br />
DBA Deutschland–Niederlande beschränken diesen Grundsatz<br />
dahin gehend, dass sie das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus<br />
unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat (Niederlande)<br />
zuweisen und bestimmen, dass die Bundesrepublik diese Einkünfte<br />
und Vermögenswerte von der Besteuerung freistellt.<br />
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie<br />
bleibt lediglich der Anspruch der Bundesrepublik Deutschland,<br />
die ausländischen Einkünfte (errechnet nach deutschen<br />
Gewinnermittlungsvorschriften) gemäß § 32 b EStG bei der Ermittlung<br />
des Steuersatzes einzubeziehen, mit dem nur die inländischen<br />
Einkünfte belastet werden. Es handelt sich hier um<br />
den so genannten Progressionsvorbehalt. <strong>Invest</strong>oren sollten<br />
die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes von ihren steuerlichen<br />
Beratern prüfen lassen.<br />
Zu beachten ist, dass negative niederländische Einkünfte<br />
nach geltender Rechtslage ausschließlich mit positiven niederländischen<br />
Vermietungseinkünften verrechnet werden können.<br />
Erzielen Anleger in demselben Jahr keine positiven Vermietungseinkünfte<br />
aus in den Niederlanden belegenem Grundvermögen,<br />
ist die Verrechnung in den nachfolgenden Jahren vorzunehmen.<br />
Eine Verringerung des maßgeblichen Steuersatzes (negativer<br />
Progressionsvorbehalt) kommt in Deutschland nach derzeitiger<br />
Rechtslage nicht in Betracht, da es sich bei den Einkünften aus<br />
der Vermietung der Immobilie um so genannte passive Einkünfte<br />
handelt (§2a EStG). In einem am 13.11.2002 gefassten Beschluss<br />
hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch festgestellt, dass aus seiner<br />
Sicht Bedenken hinsichtlich der Frage bestehen, ob diese<br />
eingeschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit mit europarechtlichen<br />
Vorschriften des EG-Vertrages vereinbar sei. Die Frage<br />
wurde daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung<br />
vorgelegt. Dabei stellt der BFH dem EuGH zunächst<br />
die Frage, ob die Nichtberücksichtigung negativer Ergebnisse<br />
aus europäischen Einkunftsquellen gegen europäisches Recht<br />
verstößt. Sollte diese Frage negativ zu entscheiden sein, bittet<br />
der BFH um Beantwortung der Frage, ob die Nichtberücksichtigung<br />
entsprechender Verluste bei der Ermittlung des Steuersatzes<br />
(negativer Progressionsvorbehalt) gegen europäisches<br />
Recht verstößt.<br />
Mit einer kurzfristigen Entscheidung über die Fragen durch<br />
den EuGH ist nicht zu rechnen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,