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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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4) Das Stimmrecht der Gesellschafter bestimmt sich nach dem Kapitalkonto.<br />

Auf je € 1.000 der Beteiligung am Haftkapital der Gesellschaft<br />

entfallen fünf Stimmen. Die Komplementärin verfügt über<br />

eine Stimme.<br />

5) Vor einer schriftlichen Abstimmung ist den Gesellschaftern die Aufforderung<br />

zur Abstimmung von der Komplementärin zu übersenden.<br />

Dabei ist der Abstimmungsgegenstand mit einer Erläuterung<br />

der Komplementärin bekannt zu geben. Die Stimmabgabe der<br />

Gesellschafter muss innerhalb von vier Wochen nach Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Komplementärin eingehen.<br />

6) Über das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung unterrichtet die<br />

Treuhänderin die Gesellschafter schriftlich. Eine namentliche Nennung<br />

erfolgt nicht.<br />

7) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zusendung des<br />

Protokolls (§ 14) gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Die Unwirksamkeit<br />

eines Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass einige<br />

Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen wurden.<br />

_§ 14 · Protokollierung der Gesellschaftsbeschlüsse<br />

Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll<br />

anzufertigen, welches von dem Leiter der Gesellschafterversammlung,<br />

bei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren von der Komplementärin,<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zu übersenden ist.<br />

Einsprüche gegen das Protokoll bzw. die schriftliche Mitteilung gem.<br />

§ 13 Abs. 6 sind – unbeschadet der Regelung des § 13 Abs. 7 – innerhalb<br />

von vier Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber der Komplementärin<br />

zu erklären.<br />

_§ 15 · Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres<br />

ist von der Komplementärin unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften der Jahresabschluss der Gesellschaft<br />

anzufertigen.<br />

3) Der Jahresabschluss kann auf Wunsch der Gesellschafterversammlung<br />

von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und/oder<br />

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder Steuerberatungsgesellschaft<br />

geprüft werden. Die Bestellung des Prüfers erfolgt<br />

aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung.<br />

4) Der vorläufige Jahresabschluss ist den Gesellschaftern mit einer<br />

Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzusenden.<br />

_§ 16 · Beteiligung am Ergebnis und Vermögen, Ausschüttungen<br />

1) Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Haftkommanditkapitalanteile<br />

am Vermögen, dem Ergebnis und den Ausschüttungen beteiligt.<br />

Im Jahr des Beitritts gilt dies zeitanteilig ab Beitritt, frühestens<br />

jedoch ab Einzahlung der Zeichnungssumme.<br />

2) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet,<br />

wenn sie die Höhe der Einlagen übersteigen.<br />

3) Über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen,<br />

soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger<br />

Verpflichtungen benötigt werden, entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, a conto eines<br />

später zu fassenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

im Januar eines Jahres nach ihrem Ermessen frei verfügbare Liquidität<br />

an die Gesellschafter auszuschütten. Auf ein etwaiges Aufleben<br />

der Einzahlungsverpflichtung ist ggf. hinzuweisen.<br />

4) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, bei Fälligkeit<br />

zu Lasten der Ausschüttungen der an einer Regelung zur vereinfachten<br />

Handhabung der Steuererklärungs- und Zahlungspflichten<br />

teilnehmenden Gesellschafter und Treugeber für deren Rechnung<br />

Zahlungen an das zuständige Finanzamt vorzunehmen, die aufgrund<br />

einer solchen Regelung geschuldet werden.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

_§ 17 · Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

1) Für die Geschäftsführung und die Haftung in der <strong>Invest</strong>itionsphase<br />

erhält die Komplementärin einen einmaligen Betrag von pauschal<br />

€ 30.000. Dieser Betrag ist bei Schließung des Fonds, spätestens<br />

am 30.03.2005, fällig.<br />

2) Ferner erhält die Komplementärin für die laufende Geschäftsführung<br />

und für die Haftung eine jährliche Vergütung von € 20.000,<br />

2004 fällig zum 31.12., ab dem Jahr 2005 fällig zum 30.06. eines<br />

Jahres. Die Vergütung ist ab dem 01.01.2006 jährlich um 2,50 % zu<br />

erhöhen.<br />

3) Eine eventuell anfallende Umsatzsteuer ist in den Vergütungsbeträgen<br />

enthalten.<br />

4) Über diese Vergütung hinaus erhält die Komplementärin einen<br />

Ersatz von notwendigen Aufwendungen, mit Ausnahme der von ihr<br />

zu zahlenden Geschäftsführergehälter, die in Wahrnehmung der<br />

Geschäftsführungs- und Vertretungsmaßnahmen der Gesellschaft<br />

entstanden sind. Dies gilt auch für etwaige Steuerzahlungen in Zusammenhang<br />

mit der temporären Übernahme des Objektes.<br />

_§ 18 · Gesellschafterkonten<br />

1) Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto, ein Darlehenskonto,<br />

ein Verlustkonto und ein Verrechnungskonto geführt.<br />

2) Auf dem Kapitalkonto wird die Haft-Kommanditeinlage des Gesellschafters<br />

gebucht. Diese ist unveränderlich und maßgebend für<br />

das Stimmrecht, für die Ergebnisverteilung, für die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3) Auf dem Darlehenskonto werden das Darlehen sowie Veränderungen<br />

nach entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />

gebucht, insbesondere Darlehenstilgungen aus liquiden Überschüssen<br />

der Gesellschaft, die keinem handelsrechtlichen Gewinn entsprechen.<br />

4) Verluste werden auf gesonderten Verlustkonten gebucht, die aus<br />

künftigen Gewinnen aufzufüllen sind.<br />

5) Für den sonstigen Verrechnungsverkehr, insbesondere Entnahmen<br />

und Gewinngutschriften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern,<br />

wird ein Verrechnungskonto geführt.<br />

6) Auf allen Konten sind die Salden unverzinslich.<br />

_§ 19 · Abtretung und Belastung von Kommanditanteilen<br />

1) Ein Gesellschafter kann über seine Beteiligung ganz oder teilweise<br />

nur zum 31.12. eines Jahres und nur mit Zustimmung aller Gesellschafter<br />

unter Lebenden verfügen. Das gilt auch für Verfügungen<br />

über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche. Verfügungen<br />

dürfen nur einheitlich für Kapital und Darlehen vorgenommen<br />

werden.<br />

Davon unabhängig ist jedoch eine Verpfändung/Abtretung an ein Kreditinstitut<br />

uneingeschränkt zulässig, sofern die finanzierende Bank<br />

der Treuhänderin bestätigt, dass sie bei einer Verwertung der Beteiligung<br />

die Vorschriften dieses Paragrafen entsprechend beachtet.<br />

2) Die Übertragungsabsicht ist der Komplementärin durch Übersendung<br />

des Übertragungsvertrages anzuzeigen, die dann eine Abstimmung<br />

herbeiführt. Das Abstimmungsverfahren findet schriftlich<br />

statt. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von vier<br />

Wochen nach Abstimmungsaufforderung bei der Komplementärin<br />

eingehen.<br />

3) Die Übertragung eines KG-Anteils auf eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft<br />

oder einen anderen Zusammenschluss von Personen,<br />

der nach niederländischen steuerlichen Maßstäben als so genannte<br />

transparente Gesellschaft behandelt werden kann, ist nicht gestattet.<br />

Diese Übertragung ist nichtig, es sei denn, dass die Geschäftsführung<br />

nach Prüfung der steuerlichen Auswirkungen auf den Fonds<br />

ausdrücklich zustimmt.<br />

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