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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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Ergebnisanteile kann auch ein etwaiger Veräußerungsverlust<br />

derzeit nur mit positiven niederländischen Einkünften aus derselben<br />

Einkunftsquelle verrechnet werden.<br />

_DEUTSCHLAND: GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL<br />

Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben Abgrenzungskriterien<br />

zu der Frage aufgestellt, wann die private Vermögensverwaltung<br />

in einen gewerblichen Grundstückshandel übergeht.<br />

Danach ist die Veräußerung der Kommanditbeteiligung bzw. die<br />

Veräußerung der Immobilie durch die Gesellschaft für die Beantwortung<br />

der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen<br />

ist, zu berücksichtigen, soweit die Umstände des<br />

Einzelfalles darauf schließen lassen, dass das Eingehen der Beteiligung<br />

einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden<br />

Charakter hat.<br />

Die sich hieraus ergebenden möglichen Konsequenzen sollten<br />

mit dem persönlichen Steuerberater insbesondere dann<br />

erörtert werden, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes<br />

mehr als drei Immobilien oder Anteile an Immobiliengesellschaften<br />

veräußert werden.<br />

_ZINSEINKÜNFTE<br />

Für realisierte Zinseinnahmen liegt gemäß Artikel 14 und 20<br />

DBA das uneingeschränkte Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Hinsichtlich der sich ergebenden Steuerfolgen<br />

wird insbesondere auf die Ausführungen zur Gewerbesteuer<br />

verwiesen. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Anleger<br />

mit den anteilig auf sie entfallenden Zinseinkünften der deutschen<br />

Besteuerung unterliegen.<br />

_ÄNDERUNG DER DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN<br />

Änderungen normierter zwischenstaatlicher Verträge, wie etwa<br />

der Doppelbesteuerungsabkommen, sind in der Regel mit<br />

langfristigen Verhandlungszeiträumen verbunden und können<br />

nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten erfolgen. Solche<br />

Verhandlungen werden seit geraumer Zeit insbesondere im<br />

Hinblick auf deutsch-niederländische Grenzgänger geführt. Das<br />

Ergebnis dieser Verhandlungen bleibt abzuwarten.<br />

_STEUERLICHE A<strong>BW</strong>ICKLUNG<br />

Die Anleger sind grundsätzlich verpflichtet, jedes Jahr in den<br />

Niederlanden eine Steuererklärung abzugeben. Das zuständige<br />

Finanzamt hat eine praktische Regelung angeboten, über die<br />

die Erklärungs- und Zahlungspflichten vereinfacht erfüllt werden<br />

können. Hiernach würde die Fondsgesellschaft eine Liste<br />

mit den steuerlich relevanten Daten aller Anleger beim Finanz-<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

amt einreichen und zudem die von den Anlegern geschuldete<br />

Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Die Anleger<br />

würden, soweit sie keine anderweitig in den Niederlanden zu<br />

versteuernden Erträge erzielen, von den Erklärungs- und Zahlungspflichten<br />

befreit werden. Soweit für einen Anleger niederländische<br />

Steuer anfällt, würde diese sodann von der Fondsgesellschaft<br />

von der Ausschüttung einbehalten werden. Jedoch<br />

würde jeder Anleger die Möglichkeit behalten, selbst eine Steuererklärung<br />

einzureichen, wenn dies in seinem Interesse ist.<br />

Auch das Finanzamt behält das Recht, von jedem Anleger die<br />

Einreichung einer individuellen Steuererklärung zu fordern. Die<br />

bereits abgeführte Steuer würde sodann auf die zu zahlende<br />

Einkommensteuer angerechnet werden.<br />

Außerdem wird aufgrund der Vereinbarung für die Ermittlung<br />

der fiktiven Rendite der Verkehrswert der Immobilie der von den<br />

Gemeinden nach dem niederländischen Immobilienbewertungsgesetz<br />

festgestellte, regelmäßig unter dem Verkehrswert liegende<br />

Wert zugrunde gelegt. Es kann noch zu Ergänzungen und<br />

Abänderungen dieser Regelung kommen. Die Regelung kann<br />

sowohl von der Seite des Finanzamtes als auch von der Fondsgesellschaft<br />

jedes Jahr zum Jahresende gekündigt werden.<br />

Im Gesellschaftsvertrag wird die Treuhänderin bevollmächtigt,<br />

eine derartige Regelung für die Anleger (unmittelbar wie<br />

mittelbar über die Treuhänderin beigetretene) einzugehen. Im<br />

Gesellschaftsvertrag werden die Komplementärin und die Treuhänderin<br />

bevollmächtigt, die bezüglich der Beteiligung eines Anlegers<br />

nach der Regelung anfallende Steuer zu Lasten der Ausschüttung<br />

an diesen Anleger zu entrichten. Jeder Anleger hat<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag stets die Möglichkeit, nicht an<br />

dem Verfahren teilzunehmen. Allerdings hat der nicht teilnehmende<br />

Anleger die Verpflichtung, selbst eine Steuererklärung<br />

abzugeben und die Einkommensteuer zu entrichten. Dieser Anleger<br />

darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Box 3<br />

nicht den von den Gemeinden nach dem niederländischen Immobilienbewertungsgesetz<br />

festgestellten Immobilienwert ansetzen<br />

und in jedem Fall fallen auf die geschuldete Einkommensteuer<br />

bezüglich der Beteiligung Verzugszinsen an. Bei den Berechnungen<br />

wird davon ausgegangen, dass der <strong>Invest</strong>or keine weiteren<br />

in den Niederlanden steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.<br />

Mit der in der Bundesrepublik erforderlichen steuerlichen<br />

Abwicklung für die Anleger, die ausschließlich an vom Bankhaus<br />

<strong>Wölbern</strong> & Co. emittierten Holland-Fonds beteiligt sind, hat die<br />

Gesellschaft auf eigene Rechnung einen externen Steuerberater<br />

beauftragt, so dass der einzelne Zeichner im Hinblick auf die<br />

im Zusammenhang mit den erzielten Mieteinkünften aus der Beteiligung<br />

frei von zusätzlichen Erklärungsarbeiten und Kosten ist.<br />

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