13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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Ergebnisanteile kann auch ein etwaiger Veräußerungsverlust<br />
derzeit nur mit positiven niederländischen Einkünften aus derselben<br />
Einkunftsquelle verrechnet werden.<br />
_DEUTSCHLAND: GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL<br />
Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben Abgrenzungskriterien<br />
zu der Frage aufgestellt, wann die private Vermögensverwaltung<br />
in einen gewerblichen Grundstückshandel übergeht.<br />
Danach ist die Veräußerung der Kommanditbeteiligung bzw. die<br />
Veräußerung der Immobilie durch die Gesellschaft für die Beantwortung<br />
der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen<br />
ist, zu berücksichtigen, soweit die Umstände des<br />
Einzelfalles darauf schließen lassen, dass das Eingehen der Beteiligung<br />
einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden<br />
Charakter hat.<br />
Die sich hieraus ergebenden möglichen Konsequenzen sollten<br />
mit dem persönlichen Steuerberater insbesondere dann<br />
erörtert werden, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes<br />
mehr als drei Immobilien oder Anteile an Immobiliengesellschaften<br />
veräußert werden.<br />
_ZINSEINKÜNFTE<br />
Für realisierte Zinseinnahmen liegt gemäß Artikel 14 und 20<br />
DBA das uneingeschränkte Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Hinsichtlich der sich ergebenden Steuerfolgen<br />
wird insbesondere auf die Ausführungen zur Gewerbesteuer<br />
verwiesen. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Anleger<br />
mit den anteilig auf sie entfallenden Zinseinkünften der deutschen<br />
Besteuerung unterliegen.<br />
_ÄNDERUNG DER DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN<br />
Änderungen normierter zwischenstaatlicher Verträge, wie etwa<br />
der Doppelbesteuerungsabkommen, sind in der Regel mit<br />
langfristigen Verhandlungszeiträumen verbunden und können<br />
nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten erfolgen. Solche<br />
Verhandlungen werden seit geraumer Zeit insbesondere im<br />
Hinblick auf deutsch-niederländische Grenzgänger geführt. Das<br />
Ergebnis dieser Verhandlungen bleibt abzuwarten.<br />
_STEUERLICHE A<strong>BW</strong>ICKLUNG<br />
Die Anleger sind grundsätzlich verpflichtet, jedes Jahr in den<br />
Niederlanden eine Steuererklärung abzugeben. Das zuständige<br />
Finanzamt hat eine praktische Regelung angeboten, über die<br />
die Erklärungs- und Zahlungspflichten vereinfacht erfüllt werden<br />
können. Hiernach würde die Fondsgesellschaft eine Liste<br />
mit den steuerlich relevanten Daten aller Anleger beim Finanz-<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
amt einreichen und zudem die von den Anlegern geschuldete<br />
Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Die Anleger<br />
würden, soweit sie keine anderweitig in den Niederlanden zu<br />
versteuernden Erträge erzielen, von den Erklärungs- und Zahlungspflichten<br />
befreit werden. Soweit für einen Anleger niederländische<br />
Steuer anfällt, würde diese sodann von der Fondsgesellschaft<br />
von der Ausschüttung einbehalten werden. Jedoch<br />
würde jeder Anleger die Möglichkeit behalten, selbst eine Steuererklärung<br />
einzureichen, wenn dies in seinem Interesse ist.<br />
Auch das Finanzamt behält das Recht, von jedem Anleger die<br />
Einreichung einer individuellen Steuererklärung zu fordern. Die<br />
bereits abgeführte Steuer würde sodann auf die zu zahlende<br />
Einkommensteuer angerechnet werden.<br />
Außerdem wird aufgrund der Vereinbarung für die Ermittlung<br />
der fiktiven Rendite der Verkehrswert der Immobilie der von den<br />
Gemeinden nach dem niederländischen Immobilienbewertungsgesetz<br />
festgestellte, regelmäßig unter dem Verkehrswert liegende<br />
Wert zugrunde gelegt. Es kann noch zu Ergänzungen und<br />
Abänderungen dieser Regelung kommen. Die Regelung kann<br />
sowohl von der Seite des Finanzamtes als auch von der Fondsgesellschaft<br />
jedes Jahr zum Jahresende gekündigt werden.<br />
Im Gesellschaftsvertrag wird die Treuhänderin bevollmächtigt,<br />
eine derartige Regelung für die Anleger (unmittelbar wie<br />
mittelbar über die Treuhänderin beigetretene) einzugehen. Im<br />
Gesellschaftsvertrag werden die Komplementärin und die Treuhänderin<br />
bevollmächtigt, die bezüglich der Beteiligung eines Anlegers<br />
nach der Regelung anfallende Steuer zu Lasten der Ausschüttung<br />
an diesen Anleger zu entrichten. Jeder Anleger hat<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag stets die Möglichkeit, nicht an<br />
dem Verfahren teilzunehmen. Allerdings hat der nicht teilnehmende<br />
Anleger die Verpflichtung, selbst eine Steuererklärung<br />
abzugeben und die Einkommensteuer zu entrichten. Dieser Anleger<br />
darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Box 3<br />
nicht den von den Gemeinden nach dem niederländischen Immobilienbewertungsgesetz<br />
festgestellten Immobilienwert ansetzen<br />
und in jedem Fall fallen auf die geschuldete Einkommensteuer<br />
bezüglich der Beteiligung Verzugszinsen an. Bei den Berechnungen<br />
wird davon ausgegangen, dass der <strong>Invest</strong>or keine weiteren<br />
in den Niederlanden steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.<br />
Mit der in der Bundesrepublik erforderlichen steuerlichen<br />
Abwicklung für die Anleger, die ausschließlich an vom Bankhaus<br />
<strong>Wölbern</strong> & Co. emittierten Holland-Fonds beteiligt sind, hat die<br />
Gesellschaft auf eigene Rechnung einen externen Steuerberater<br />
beauftragt, so dass der einzelne Zeichner im Hinblick auf die<br />
im Zusammenhang mit den erzielten Mieteinkünften aus der Beteiligung<br />
frei von zusätzlichen Erklärungsarbeiten und Kosten ist.<br />
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