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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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HOLLAND 52<br />

Treuhandvertrag<br />

Die Firma<br />

Hansische Treuhand AG<br />

– nachstehend »Treuhänderin« genannt –<br />

wird sich als Gründungskommanditistin an der<br />

Kommanditgesellschaft in Firma<br />

Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds<br />

für Holland GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft)<br />

beteiligen, deren noch abzuschließender bzw. bereits abgeschlossener<br />

Gesellschaftsvertrag (im Nachfolgenden einheitlich: Kommanditgesellschaftsvertrag)<br />

diesem Treuhandvertrag als Anlage beiliegt. Die Treuhänderin<br />

ist berechtigt, die Beteiligung ganz oder teilweise auch treuhänderisch<br />

für Dritte halten zu können.<br />

Nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag steht der Treuhänderin<br />

das Recht zu, ihre Beteiligung an der Gesellschaft durch und für Dritte<br />

zu erhöhen. Dementsprechend beteiligt sich die Treuhänderin in eigenem<br />

Namen und für Rechnung Dritter an der Kommanditgesellschaft.<br />

Die Treuhänderin verwaltet auch die Beteiligungen derjenigen Gesellschafter,<br />

die der Gesellschaft unmittelbar beitreten und selbst im Handelsregister<br />

eingetragen werden.<br />

Für beide Gruppen gilt der nachfolgende Treuhandvertrag.<br />

_§ 1 · Treuhandverhältnis<br />

1) Das Treuhandverhältnis wird durch Annahme des unterzeichneten<br />

Zeichnungsscheins durch die Treuhänderin begründet. Mit Unterzeichnung<br />

des Zeichnungsscheins hat sich der Zeichner für den<br />

Fall, dass die Beitritts- und Mittelfreigabevoraussetzungen vorliegen,<br />

zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft<br />

entschieden.<br />

70<br />

Die Treuhänderin hat bei der <strong>Invest</strong>itionsentscheidung nicht mitgewirkt,<br />

noch hat der Zeichner eine irgendwie geartete Mitwirkung<br />

oder Beratung durch die Treuhänderin hierbei erwartet, noch erwartet<br />

er sie für die Zukunft, noch wird eine solche Beratung von<br />

der Treuhänderin angeboten oder geleistet.<br />

2) a) Mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheines beauftragt jeder<br />

Treugeber, der mittelbar der Gesellschaft beitritt, die Treuhänderin,<br />

nach Maßgabe des Treuhandauftrages, des Zeichnungsscheines<br />

und des Kommanditgesellschaftsvertrages, ihre Beteiligung<br />

um den jeweiligen Zeichnungsbetrag zu erhöhen. Die<br />

jeweilige Erhöhung erfolgt im Namen der Treuhänderin, jedoch<br />

für Rechnung des Treugebers, der in diesem Vertrag Treugeber<br />

genannt wird.<br />

b) Mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheines beauftragt auch<br />

der unmittelbar der Gesellschaft beitretende Gesellschafter,<br />

der im Folgenden Treugeberkommanditist genannt wird, die<br />

Treuhänderin, nach Maßgabe ihres Treuhandauftrages, des<br />

Zeichnungsscheines und des Kommanditgesellschaftsvertrages<br />

seinen Beitritt in offener Stellvertretung zu veranlassen und<br />

seine Beteiligung zu verwalten. Soweit in diesem Vertrag von<br />

»Gesellschafter« die Rede ist, sind Treugeberkommanditisten<br />

und Treugeber gemeint.<br />

c) Der Beitritt zur Gesellschaft kann auch erfolgen im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge der Beteiligung der Treuhänderin als<br />

Gründungskommanditistin.<br />

3) Die Treuhänderin ist verpflichtet, die Beteiligung erst dann zu übernehmen,<br />

wenn der Kommanditgesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />

in der beiliegenden Fassung abgeschlossen wurde und<br />

dessen in § 3 Abs. 7 genannte Beitritts- und Mittelfreigabevoraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

4) Die Treuhänderin ist – wenn sie von der Komplementärin hierzu<br />

nach Eintritt der Beitritts- und Freigabebedingungen gesondert<br />

beauftragt wird – berechtigt, mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft,<br />

die Mitgesellschafter und übrigen Treugeberkommanditisten<br />

und Treugeber dem Beitritt und dem Treuhandauftrag zurückzutreten,<br />

wenn der Zeichner seiner Einzahlungsverpflichtung nebst<br />

Agio aus dem Zeichnungsschein nicht fristgemäß nachkommt.<br />

5) Die Treuhänderin wird die übernommene und/oder verwaltete<br />

Kommanditbeteiligung an der Kommanditgesellschaft treuhänderisch<br />

verwalten. Sie wird die Rechte unter Berücksichtigung des<br />

Kommanditgesellschaftsvertrages, dieses Treuhandauftrages und<br />

der Interessen der Gesamtheit der Zeichner wahrnehmen. Ihr obliegt<br />

die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.<br />

6) Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />

erworbene Vermögen von ihrem eigenen oder dem von<br />

Dritten anvertrauten Vermögen getrennt zu halten und zu verwalten.<br />

Sie wird alles, was sie aufgrund ihrer formalen Stellung als Treuhänderin<br />

und/oder als Verwaltungstreuhänderin erlangt, an die<br />

Treugeberkommanditisten und Treugeber herausgeben.<br />

7) Jeder Treugeber ist wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener<br />

Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. Auch die<br />

mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das anteilige Gesellschaftsvermögen,<br />

einschließlich der stillen Reserven, sowie auf Gewinn<br />

und Verlust der Gesellschaft nach Maßgabe des Kommanditgesellschaftsvertrages.<br />

Jeder Treugeber trägt in Höhe seiner Beteiligung<br />

das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener<br />

Kommanditist.<br />

8) Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten<br />

frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die<br />

Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen,<br />

ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine<br />

gesamtschuldnerische Haftung des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />

9) Die Treuhänderin darf Dritten gegenüber die Beteiligung des Treugebers<br />

an der Gesellschaft nur mit dessen schriftlicher Zustimmung<br />

offen legen, soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist oder soweit dies dem Interesse des Treugebers entspricht. Die<br />

Treuhänderin ist jedoch zur Offenlegung gegenüber der niederländischen<br />

und der deutschen Finanzverwaltung und aus begründetem<br />

Anlass gegenüber der Gesellschaft, insbesondere bei Kündigung<br />

der Beteiligung, berechtigt.<br />

_§ 2 · Treuhandverwaltung<br />

1) Die Treuhänderin wird ihre Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes wahrnehmen.<br />

2) Die Rechte und Pflichten, die der treuhänderischen Verwaltung unterliegen,<br />

ergeben sich aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag<br />

und aus diesem Treuhandvertrag.<br />

3) Die Treuhänderin und ihre Organe haften – auch für ein vor Vertragsschluss<br />

liegendes Verhalten – nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Bei Verletzung wesentlicher<br />

Verpflichtungen aus diesem Vertrag haftet sie für Fahrlässigkeit.<br />

Der Umfang der Haftung ist auf die jeweilige Höhe des in dem<br />

Zeichnungsschein angegebenen Betrages begrenzt.<br />

4) Über die die Kommanditgesellschaft betreffenden Vorgänge wird die<br />

Treuhänderin mindestens einmal jährlich schriftlich unterrichten.

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