13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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HOLLAND 52<br />
Treuhandvertrag<br />
Die Firma<br />
Hansische Treuhand AG<br />
– nachstehend »Treuhänderin« genannt –<br />
wird sich als Gründungskommanditistin an der<br />
Kommanditgesellschaft in Firma<br />
Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds<br />
für Holland GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft)<br />
beteiligen, deren noch abzuschließender bzw. bereits abgeschlossener<br />
Gesellschaftsvertrag (im Nachfolgenden einheitlich: Kommanditgesellschaftsvertrag)<br />
diesem Treuhandvertrag als Anlage beiliegt. Die Treuhänderin<br />
ist berechtigt, die Beteiligung ganz oder teilweise auch treuhänderisch<br />
für Dritte halten zu können.<br />
Nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag steht der Treuhänderin<br />
das Recht zu, ihre Beteiligung an der Gesellschaft durch und für Dritte<br />
zu erhöhen. Dementsprechend beteiligt sich die Treuhänderin in eigenem<br />
Namen und für Rechnung Dritter an der Kommanditgesellschaft.<br />
Die Treuhänderin verwaltet auch die Beteiligungen derjenigen Gesellschafter,<br />
die der Gesellschaft unmittelbar beitreten und selbst im Handelsregister<br />
eingetragen werden.<br />
Für beide Gruppen gilt der nachfolgende Treuhandvertrag.<br />
_§ 1 · Treuhandverhältnis<br />
1) Das Treuhandverhältnis wird durch Annahme des unterzeichneten<br />
Zeichnungsscheins durch die Treuhänderin begründet. Mit Unterzeichnung<br />
des Zeichnungsscheins hat sich der Zeichner für den<br />
Fall, dass die Beitritts- und Mittelfreigabevoraussetzungen vorliegen,<br />
zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft<br />
entschieden.<br />
70<br />
Die Treuhänderin hat bei der <strong>Invest</strong>itionsentscheidung nicht mitgewirkt,<br />
noch hat der Zeichner eine irgendwie geartete Mitwirkung<br />
oder Beratung durch die Treuhänderin hierbei erwartet, noch erwartet<br />
er sie für die Zukunft, noch wird eine solche Beratung von<br />
der Treuhänderin angeboten oder geleistet.<br />
2) a) Mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheines beauftragt jeder<br />
Treugeber, der mittelbar der Gesellschaft beitritt, die Treuhänderin,<br />
nach Maßgabe des Treuhandauftrages, des Zeichnungsscheines<br />
und des Kommanditgesellschaftsvertrages, ihre Beteiligung<br />
um den jeweiligen Zeichnungsbetrag zu erhöhen. Die<br />
jeweilige Erhöhung erfolgt im Namen der Treuhänderin, jedoch<br />
für Rechnung des Treugebers, der in diesem Vertrag Treugeber<br />
genannt wird.<br />
b) Mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheines beauftragt auch<br />
der unmittelbar der Gesellschaft beitretende Gesellschafter,<br />
der im Folgenden Treugeberkommanditist genannt wird, die<br />
Treuhänderin, nach Maßgabe ihres Treuhandauftrages, des<br />
Zeichnungsscheines und des Kommanditgesellschaftsvertrages<br />
seinen Beitritt in offener Stellvertretung zu veranlassen und<br />
seine Beteiligung zu verwalten. Soweit in diesem Vertrag von<br />
»Gesellschafter« die Rede ist, sind Treugeberkommanditisten<br />
und Treugeber gemeint.<br />
c) Der Beitritt zur Gesellschaft kann auch erfolgen im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge der Beteiligung der Treuhänderin als<br />
Gründungskommanditistin.<br />
3) Die Treuhänderin ist verpflichtet, die Beteiligung erst dann zu übernehmen,<br />
wenn der Kommanditgesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />
in der beiliegenden Fassung abgeschlossen wurde und<br />
dessen in § 3 Abs. 7 genannte Beitritts- und Mittelfreigabevoraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
4) Die Treuhänderin ist – wenn sie von der Komplementärin hierzu<br />
nach Eintritt der Beitritts- und Freigabebedingungen gesondert<br />
beauftragt wird – berechtigt, mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft,<br />
die Mitgesellschafter und übrigen Treugeberkommanditisten<br />
und Treugeber dem Beitritt und dem Treuhandauftrag zurückzutreten,<br />
wenn der Zeichner seiner Einzahlungsverpflichtung nebst<br />
Agio aus dem Zeichnungsschein nicht fristgemäß nachkommt.<br />
5) Die Treuhänderin wird die übernommene und/oder verwaltete<br />
Kommanditbeteiligung an der Kommanditgesellschaft treuhänderisch<br />
verwalten. Sie wird die Rechte unter Berücksichtigung des<br />
Kommanditgesellschaftsvertrages, dieses Treuhandauftrages und<br />
der Interessen der Gesamtheit der Zeichner wahrnehmen. Ihr obliegt<br />
die Kommunikation zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.<br />
6) Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />
erworbene Vermögen von ihrem eigenen oder dem von<br />
Dritten anvertrauten Vermögen getrennt zu halten und zu verwalten.<br />
Sie wird alles, was sie aufgrund ihrer formalen Stellung als Treuhänderin<br />
und/oder als Verwaltungstreuhänderin erlangt, an die<br />
Treugeberkommanditisten und Treugeber herausgeben.<br />
7) Jeder Treugeber ist wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener<br />
Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. Auch die<br />
mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das anteilige Gesellschaftsvermögen,<br />
einschließlich der stillen Reserven, sowie auf Gewinn<br />
und Verlust der Gesellschaft nach Maßgabe des Kommanditgesellschaftsvertrages.<br />
Jeder Treugeber trägt in Höhe seiner Beteiligung<br />
das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener<br />
Kommanditist.<br />
8) Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten<br />
frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die<br />
Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen,<br />
ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine<br />
gesamtschuldnerische Haftung des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />
9) Die Treuhänderin darf Dritten gegenüber die Beteiligung des Treugebers<br />
an der Gesellschaft nur mit dessen schriftlicher Zustimmung<br />
offen legen, soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist oder soweit dies dem Interesse des Treugebers entspricht. Die<br />
Treuhänderin ist jedoch zur Offenlegung gegenüber der niederländischen<br />
und der deutschen Finanzverwaltung und aus begründetem<br />
Anlass gegenüber der Gesellschaft, insbesondere bei Kündigung<br />
der Beteiligung, berechtigt.<br />
_§ 2 · Treuhandverwaltung<br />
1) Die Treuhänderin wird ihre Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes wahrnehmen.<br />
2) Die Rechte und Pflichten, die der treuhänderischen Verwaltung unterliegen,<br />
ergeben sich aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag<br />
und aus diesem Treuhandvertrag.<br />
3) Die Treuhänderin und ihre Organe haften – auch für ein vor Vertragsschluss<br />
liegendes Verhalten – nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Bei Verletzung wesentlicher<br />
Verpflichtungen aus diesem Vertrag haftet sie für Fahrlässigkeit.<br />
Der Umfang der Haftung ist auf die jeweilige Höhe des in dem<br />
Zeichnungsschein angegebenen Betrages begrenzt.<br />
4) Über die die Kommanditgesellschaft betreffenden Vorgänge wird die<br />
Treuhänderin mindestens einmal jährlich schriftlich unterrichten.