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13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest

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ermittelt, sondern eine fiktive Rendite des Nettovermögenswertes<br />

besteuert.<br />

Der Nettovermögenswert ermittelt sich hierbei nach dem<br />

anteiligen Immobilienwert abzüglich der anteiligen Schulden,<br />

soweit diese mit der Immobilie in Zusammenhang stehen. Immobilienwert<br />

und Schulden sind mit dem Verkehrswert anzusetzen.<br />

Der Verkehrswert der Immobilie wird nach der noch zu vereinbarenden<br />

praktischen Veranlagungsregelung mit dem niederländischen<br />

Finanzamt dem von den Gemeinden nach dem niederländischen<br />

Immobilienbewertungsgesetz festgestellten Wert<br />

gleichgesetzt. Das Immobilienbewertungsgesetz sieht alle vier<br />

Jahre eine Neubewertung vor. Da die Vereinbarung mit dem<br />

Finanzamt noch nicht geschlossen wurde, wurde in den vorliegenden<br />

Prognose- und Beispielrechnungen auf Basis des<br />

Kaufpreises ohne Anschaffungsnebenkosten kalkuliert. (Siehe<br />

weiter auf S. 55, »Steuerliche Abwicklung«.)<br />

Die zur Finanzierung aufgenommenen Hypothekendarlehen<br />

mindern den Nettovermögenswert. Ebenso mindern aufgenommene<br />

Kredite zur Finanzierung der Fondsanteile die Bemessungsgrundlage,<br />

soweit sie mit der Immobilie in Zusammenhang<br />

stehen.<br />

Bestimmte Schulden, die bei einem Übergang des Fondsanteils<br />

im Wege der Erbschaft entstanden sind oder durch eine<br />

Substitution einen Bezug zu einem Gesellschaftsanteil bekommen,<br />

sind unter Umständen nicht abzugsfähig. Bei Vorliegen<br />

eines entsprechenden Sachverhaltes sollte der persönliche<br />

Steuerberater konsultiert werden. Schulden gegenüber dem<br />

niederländischen Finanzamt können bei der Ermittlung des<br />

Nettovermögenswertes grundsätzlich nicht abgezogen werden.<br />

Ob Anschaffungsnebenkosten (Notar, Makler, Grunderwerbsteuer)<br />

sowie übrige Fondskosten zum Immobilienwert gerechnet<br />

werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.<br />

Da jedoch nach der noch zu vereinbarenden praktischen<br />

Veranlagungsregelung mit dem niederländischen Finanzamt<br />

(siehe dazu S. 55, »Steuerliche Abwicklung«) der von den Gemeinden<br />

nach dem niederländischen Immobilienbewertungsgesetz<br />

festgestellte Wert als Immobilienwert angesetzt wird, ist<br />

diese Frage für Anleger, die an der Veranlagungsregelung mit<br />

dem niederländischen Finanzamt teilnehmen, nicht relevant.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

In den Niederlanden steuerpflichtige Einkünfte, die minderjährige<br />

Kinder – z. B. durch eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

– erzielen, sind dem jeweiligen Elternteil zuzurechnen,<br />

dem das Sorgerecht zusteht. Wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht<br />

obliegt, werden die Einkünfte beiden Elternteilen jeweils<br />

zur Hälfte zugerechnet.<br />

Auf das so ermittelte Nettovermögen wird eine fiktive Rendite<br />

in Höhe von 4 % als steuerbares Jahresergebnis angesetzt,<br />

auf das ein gleichmäßiger Steuersatz von 30 % erhoben wird.<br />

Hierbei ist das durchschnittliche Nettovermögen eines Jahres<br />

für die Berechnung des steuerbaren Ergebnisses maßgebend.<br />

Wenn erst im Laufe des Jahres Box 3-Vermögen erworben wird<br />

oder im Laufe des Jahres kein Box 3-Vermögen mehr gehalten<br />

wird, wird die fiktive Rendite zeitanteilig reduziert, wodurch im<br />

Endeffekt nur für die Periode, während der Box 3-Vermögen in<br />

den Niederlanden gehalten wird, eine Zurechnung der fiktiven<br />

Rendite stattfindet. Wenn ein Anleger jedoch bereits in den Niederlanden<br />

für Box 3-Vermögen steuerpflichtig ist und er seine<br />

Steuerpflicht durch Kauf eines Fondsanteils erweitert, gilt diese<br />

zeitanteilige Reduzierung der fiktiven Rendite gemäß Wortlaut<br />

des Gesetzes nicht. Dies kann zu einem steuerlichen Vorteil,<br />

aber auch zu einem steuerlichen Nachteil führen. Ein vergleichbarer<br />

Effekt kann beim Verkauf eines KG-Anteils entstehen,<br />

wenn die Box 3-Steuerpflicht nicht durch den Verkauf des Anteils<br />

endet.<br />

Der geschuldete Steuerbetrag wird um einen allgemeinen<br />

Abzugsbetrag von € 55 (Stand: 2004), in bestimmten Fällen erhöht<br />

um Zuschläge, gekürzt. Diese Steuerkürzung wird jedoch<br />

nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Beschränkt<br />

Steuerpflichtige – wie z. B. in Deutschland ansässige Anleger,<br />

die in einem Holland-Fonds investiert haben – haben ein Wahlrecht,<br />

nach dem eine Behandlung als in den Niederlanden unbeschränkt<br />

Steuerpflichtiger gewählt werden kann. Falls diese<br />

Option genutzt wird, hat auch der in Deutschland ansässige<br />

Anleger, der in einem Holland-Fonds investiert hat, Anspruch<br />

auf die Steuerkürzung und auf den für Steuerinländer geltenden<br />

Vermögensfreibetrag von € 19.252 (Stand: 2004).<br />

Bei einer Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht wird<br />

grundsätzlich das gesamte Einkommen (Welteinkommen) in<br />

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