13508 BW_Holland52_Titel_RZ - Wölbern Invest
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ermittelt, sondern eine fiktive Rendite des Nettovermögenswertes<br />
besteuert.<br />
Der Nettovermögenswert ermittelt sich hierbei nach dem<br />
anteiligen Immobilienwert abzüglich der anteiligen Schulden,<br />
soweit diese mit der Immobilie in Zusammenhang stehen. Immobilienwert<br />
und Schulden sind mit dem Verkehrswert anzusetzen.<br />
Der Verkehrswert der Immobilie wird nach der noch zu vereinbarenden<br />
praktischen Veranlagungsregelung mit dem niederländischen<br />
Finanzamt dem von den Gemeinden nach dem niederländischen<br />
Immobilienbewertungsgesetz festgestellten Wert<br />
gleichgesetzt. Das Immobilienbewertungsgesetz sieht alle vier<br />
Jahre eine Neubewertung vor. Da die Vereinbarung mit dem<br />
Finanzamt noch nicht geschlossen wurde, wurde in den vorliegenden<br />
Prognose- und Beispielrechnungen auf Basis des<br />
Kaufpreises ohne Anschaffungsnebenkosten kalkuliert. (Siehe<br />
weiter auf S. 55, »Steuerliche Abwicklung«.)<br />
Die zur Finanzierung aufgenommenen Hypothekendarlehen<br />
mindern den Nettovermögenswert. Ebenso mindern aufgenommene<br />
Kredite zur Finanzierung der Fondsanteile die Bemessungsgrundlage,<br />
soweit sie mit der Immobilie in Zusammenhang<br />
stehen.<br />
Bestimmte Schulden, die bei einem Übergang des Fondsanteils<br />
im Wege der Erbschaft entstanden sind oder durch eine<br />
Substitution einen Bezug zu einem Gesellschaftsanteil bekommen,<br />
sind unter Umständen nicht abzugsfähig. Bei Vorliegen<br />
eines entsprechenden Sachverhaltes sollte der persönliche<br />
Steuerberater konsultiert werden. Schulden gegenüber dem<br />
niederländischen Finanzamt können bei der Ermittlung des<br />
Nettovermögenswertes grundsätzlich nicht abgezogen werden.<br />
Ob Anschaffungsnebenkosten (Notar, Makler, Grunderwerbsteuer)<br />
sowie übrige Fondskosten zum Immobilienwert gerechnet<br />
werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.<br />
Da jedoch nach der noch zu vereinbarenden praktischen<br />
Veranlagungsregelung mit dem niederländischen Finanzamt<br />
(siehe dazu S. 55, »Steuerliche Abwicklung«) der von den Gemeinden<br />
nach dem niederländischen Immobilienbewertungsgesetz<br />
festgestellte Wert als Immobilienwert angesetzt wird, ist<br />
diese Frage für Anleger, die an der Veranlagungsregelung mit<br />
dem niederländischen Finanzamt teilnehmen, nicht relevant.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
In den Niederlanden steuerpflichtige Einkünfte, die minderjährige<br />
Kinder – z. B. durch eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
– erzielen, sind dem jeweiligen Elternteil zuzurechnen,<br />
dem das Sorgerecht zusteht. Wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht<br />
obliegt, werden die Einkünfte beiden Elternteilen jeweils<br />
zur Hälfte zugerechnet.<br />
Auf das so ermittelte Nettovermögen wird eine fiktive Rendite<br />
in Höhe von 4 % als steuerbares Jahresergebnis angesetzt,<br />
auf das ein gleichmäßiger Steuersatz von 30 % erhoben wird.<br />
Hierbei ist das durchschnittliche Nettovermögen eines Jahres<br />
für die Berechnung des steuerbaren Ergebnisses maßgebend.<br />
Wenn erst im Laufe des Jahres Box 3-Vermögen erworben wird<br />
oder im Laufe des Jahres kein Box 3-Vermögen mehr gehalten<br />
wird, wird die fiktive Rendite zeitanteilig reduziert, wodurch im<br />
Endeffekt nur für die Periode, während der Box 3-Vermögen in<br />
den Niederlanden gehalten wird, eine Zurechnung der fiktiven<br />
Rendite stattfindet. Wenn ein Anleger jedoch bereits in den Niederlanden<br />
für Box 3-Vermögen steuerpflichtig ist und er seine<br />
Steuerpflicht durch Kauf eines Fondsanteils erweitert, gilt diese<br />
zeitanteilige Reduzierung der fiktiven Rendite gemäß Wortlaut<br />
des Gesetzes nicht. Dies kann zu einem steuerlichen Vorteil,<br />
aber auch zu einem steuerlichen Nachteil führen. Ein vergleichbarer<br />
Effekt kann beim Verkauf eines KG-Anteils entstehen,<br />
wenn die Box 3-Steuerpflicht nicht durch den Verkauf des Anteils<br />
endet.<br />
Der geschuldete Steuerbetrag wird um einen allgemeinen<br />
Abzugsbetrag von € 55 (Stand: 2004), in bestimmten Fällen erhöht<br />
um Zuschläge, gekürzt. Diese Steuerkürzung wird jedoch<br />
nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Beschränkt<br />
Steuerpflichtige – wie z. B. in Deutschland ansässige Anleger,<br />
die in einem Holland-Fonds investiert haben – haben ein Wahlrecht,<br />
nach dem eine Behandlung als in den Niederlanden unbeschränkt<br />
Steuerpflichtiger gewählt werden kann. Falls diese<br />
Option genutzt wird, hat auch der in Deutschland ansässige<br />
Anleger, der in einem Holland-Fonds investiert hat, Anspruch<br />
auf die Steuerkürzung und auf den für Steuerinländer geltenden<br />
Vermögensfreibetrag von € 19.252 (Stand: 2004).<br />
Bei einer Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht wird<br />
grundsätzlich das gesamte Einkommen (Welteinkommen) in<br />
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