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Geschäftsbericht 2010 - Panalpina

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Nachhaltiges WachstumDie Ernst Göhner Stiftung ist von der Stimmrechtsbeschränkungnicht betroffen, weil sie die PWT-Aktienbereits vor Einführung der Stimmrechtsbeschränkung hielt(so genanntes Grandfathering).Die Aufhebung und Änderung der statutarischen Stimmrechtsbeschränkungbedarf des Beschlusses der Generalversammlung,der mindestens zwei Drittel der vertretenenAktienstimmen auf sich vereinigt. .Der Aktionär kann sich an der Generalversammlung mitschriftlicher Vollmacht durch seinen gesetzlichen Vertreter,einen anderen stimmberechtigten Aktionär, den Organvertreter,den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einenDepotvertreter vertreten lassen.6.2 Statutarische QuorenEs gelten grundsätzlich die gesetzlichen Quoren. In Ergänzungzu den im Gesetz vorgesehen Fällen, in denen eineZweidrittelmehrheit der vertretenen Aktienstimmen gefordertist, unterliegen folgende Beschlüsse dem entsprechendenQuorum:• die Aufhebung und Änderung der Übertragungsbeschränkungen;• die Aufhebung und Änderung der Stimmrechtsbeschränkung;• die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien;• die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation;• die Abberufung von mehr als zwei Verwaltungsratsmitgliedern;• die Aufhebung der entsprechenden Statutenbestimmungsowie die Abschaffung oder Erleichterung des daringenannten Quorums. Ein Beschluss über die Erhöhungdes entsprechenden Quorums hat mindestens die imerhöhten Quorum vorgesehene Zustimmung auf sichzu vereinigen.6.3 Einberufung der GeneralversammlungEs bestehen keine vom Gesetz abweichenden Regeln zurEinberufung der Generalversammlung.6.4 TraktandierungAktionäre, die einzeln oder gemeinsam Aktien im Nennwertvon CHF 1 Million vertreten, können die Traktandierungeines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Traktandierungsbegehrensind 60 Tage vor der Generalversammlungschriftlich bei der PWT einzureichen.6.5 Eintragungen im AktienbuchNamenaktien kann nur vertreten, wer als Aktionär (odergegebenenfalls als Nominee) im PWT-Aktienbuch eingetragenist. Aktionäre (oder eingetragene Nominees), dienicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmenkönnen, sind berechtigt, einen Bevollmächtigten nachMassgabe der Statuten zu ernennen, der sie mittels einerschriftlichen Vollmacht an der Generalversammlung vertretenkann.Das Aktienbuch bleibt für die Festlegung der Stimmrechtsverhältnissemit Einberufung der Generalversammlung(das heisst nach Versand der Einladungen zur Generalversammlung)bis einen Tag nach der Generalversammlungfür Eintragungen gesperrt.7 Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen7.1 AngebotspflichtEs bestehen keine Opting-out- oder Opting-up-Regelungen.7.2 KontrollwechselklauselnWeder Mitglieder des Verwaltungsrats noch Mitglieder derKonzernleitung haben in ihren Verträgen Kontrollwechselklauseln.8 Revisionsstelle8.1 Dauer des Mandats und Amtsdauer desleitenden RevisorsDas Mandat für die Revision und die Konzernprüfung wirdvon KPMG Zürich übernommen.Die leitende Revisorin Regula Wallimann trat das Mandatam 6. Mai 2008 für sieben Jahre an.8.2 RevisionshonorarAls Revisionshonorar wurden für das Berichtsjahr lautFinanzbuchhaltung TCHF 3 464 in Rechnung gestellt.Zusätzlich stellte KPMG TCHF 44 für revisionsverwandteDienstleistungen in Rechnung.8.3 Zusätzliche HonorareZusätzlich wurden der Revisionsgesellschaft KPMG imGeschäftsjahr TCHF 265 für weitere Beratungsdienstleistungenvergütet. KPMG wurde im Berichtsjahr insbesonderemit der Steuerberatung (TCHF 224) und weiteren73<strong>Panalpina</strong> Geschäftsbericht <strong>2010</strong>

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