Leistungsbilanz 2011 - Leistungsbilanzportal
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Schuldübernahmeverträgen neu bewertet und ging hier<br />
wieder von einer sogenannten Linearisierung der Schlusszahlung<br />
als zutreff ende steuerliche Behandlung aus. Diese<br />
Sicht weise wurde von ihr bereits im Jahr 2007 vertreten. Die<br />
Finanzverwaltung zog damit für die genannten Gesellschaften<br />
die Auff assung, dass die Schuldübernahmeverträge als<br />
abstrakte Schuldverträge zu werten sind, zurück. Damit<br />
entfi el die ertragswirksame Aktivierung einer Kaufpreisforderung.<br />
Im April <strong>2011</strong> wurde im Zusammenhang mit einer Klage<br />
einer Fondsgesellschaft eines anderen Initiators gegen die<br />
Finanz verwaltung ein erstes einschlägiges Urteil gefällt.<br />
Das Finanzgericht München verneinte die Auff assung der<br />
Finanzverwaltung, die Schuldübernahmeverträge seien<br />
abstrakte Schuldverträge. Die Finanzverwaltung hat angekündigt,<br />
die Grundsätze dieses Urteils auf alle vergleichbaren<br />
Medienfonds mit Schuldübernahme-Strukturen<br />
anzuwenden und nun mehr die Linearisierung der Schlusszahlung<br />
über die Fondslaufzeit, beginnend mit dem Monat<br />
der jeweiligen Film fertigstellung (bzw. dem ersten off enen<br />
Ver an la gungs jahr), umzusetzen. Die Entscheidung des<br />
Finanz gerichts München wendet die Finanzverwaltung auf<br />
alle betroff enen Fondsgesellschaften der KGAL/ALCAS an.<br />
Bei allen betroff enen Me dien fonds liegen nun geänderte<br />
Grundlagenbescheide vor, so dass nun auch im Rahmen des<br />
Erlasses der Steuerbescheide die Aktivierung der Kaufpreisforderung<br />
fallen gelassen worden ist. Dies bedeutet für die<br />
Fondsgesellschaften vor allem die prospektgemäße steuerliche<br />
Behandlung im ersten Jahr.<br />
Neben den einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den<br />
Investoren der Fonds führt die Linearisierung der Schlusszahlung<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft in Verbindung<br />
mit den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes im Jahre<br />
2004 – Einführung der sogenannten Mindestbesteuerung –<br />
zu Gewerbesteuerzahlungen, welche zum Zeitpunkt der<br />
Prospektlegung nicht kalkulierbar waren. Aus Vorsichtsgründen<br />
wurden bei den Fonds MFP GHS KG (BA 123), MFP AZL<br />
KG (BA 125), MMDP 1 KG (BA 152) sowie MFP NC HAM KG<br />
(BA 131) die frei verfügbaren Ausschüttungen (teilweise)<br />
einbehalten.<br />
KGAL <strong>Leistungsbilanz</strong> <strong>2011</strong> - Die Performance - LeasingFonds - Entwicklungen<br />
149<br />
Bereits im November 2009 wurde durch die MFP NC HAM KG<br />
(BA 131) Sprungklage gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid<br />
2001 eingereicht und für die geänderten<br />
Gewinnfeststellungsbescheide der Folgejahre Einspruch<br />
eingelegt. Bei allen anderen betroff enen Gesellschaften<br />
wurde ebenfalls jeweils Einspruch gegen die geänderten<br />
Grund lagenbescheide eingelegt und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens<br />
beantragt, bis eine Entscheidung durch<br />
das Finanzgericht im Musterverfahren der MFP NC HAM KG<br />
erfolgt sein wird. Die geschilderte neue Entwicklung ist<br />
zwar erfreulich, jedoch soll das Musterklageverfahren der<br />
MFP NC HAM KG – erweitert durch Einbeziehung von weiteren<br />
Veranlagungszeiträumen – fortgeführt werden, um für<br />
die steuerliche Behandlung der noch verbliebenen off enen<br />
Fragen – Line ari sierung der Schlusszahlung sowie steuerlich<br />
korrekte Be handlung geleisteter Vermarktungskostenzuschüsse<br />
– Rechtssicherheit zu erhalten.<br />
Mit der Fragestellung, wie geleistete Vermarktungskostenzuschüsse<br />
steuerlich korrekt zu behandeln sind, hat sich das<br />
Finanzgericht München im Mai 2012 in einer gesonderten<br />
Klage befasst. Das Finanzgericht München hat diese Klage<br />
abgewiesen, jedoch die Revision zum Bundesfi nanzhof zugelassen.<br />
Durch die Gesellschafter der MFP NC HAM KG ist<br />
zu entscheiden, ob gegen das klageabweisende Urteil entsprechend<br />
Revision beim Bundesfi nanzhof eingelegt werden<br />
soll.<br />
Weitere Entwicklungen einzelner Medienfonds<br />
Bei dem Medien-Produktions-Leasingfonds MACRON KG<br />
(BA 160) hatte sich die Lehman Brothers Bankhaus AG,<br />
Frankfurt am Main, (nachfolgend „Lehman“) dazu verpfl<br />
ichtet, im Rahmen eines Schuldübernahmevertrages<br />
die Verpfl ichtung des Lizenz nehmers zur Zahlung<br />
eines Teiles der laufenden festen Lizenz raten und der<br />
Schlusszahlung zu übernehmen. Am 13. 11. 2008 wurde<br />
das Insolvenzverfahren über Lehman eröff net. Die<br />
MACRON KG hat ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung<br />
deutscher Banken GmbH (EdB) sowie dem<br />
Bundesverband deutscher Banken e. V. (BdB) angemeldet.<br />
Eine Entschädigungsleistung wurde jedoch ab ge lehnt.