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Satzspiegel - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein eV

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Kapitel 7<br />

46<br />

Verwendungssicherheit von Bauprodukten<br />

etwaige Einschränkungen festgestellt <strong>und</strong> insbesondere<br />

für den Verwender eindeutig kenntlich<br />

gemacht werden. Bisherige Regelungen<br />

über die Bauregelliste B, deren gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

<strong>und</strong> produktspezifische Anlagen inklusive Verweisen<br />

auf die Listen der Technischen Baubestimmungen<br />

(siehe das Beispiel Glas nach EN<br />

Auszug aus der Bauregelliste B für Glas nach EN 572-9<br />

1. CE-Zeichen ➔ Bauregelliste B<br />

2. Baurregelliste B Teil 1 ➔ laufende Nummer für Bauprodukt<br />

572-9 in Bild 1) sind für den Verwender oft zu<br />

intransparent <strong>und</strong> sehr aufwändig, siehe Bild 2.<br />

In der ungünstigsten Situation, in der die Unbrauchbarkeit<br />

festgestellt wird (Fall 3) muss<br />

geklärt werden, wer diese Feststellung trifft<br />

<strong>und</strong> wie diese kenntlich gemacht werden soll.<br />

3. Anlage 01 zur laufenden Nummer ➔ Verweis Stufen <strong>und</strong> Klassen gemäß Liste der Technischen<br />

Baubestimmungen<br />

4. Liste der Technischen Baubestimmungen ➔ Verweis auf Bauregelliste A Teil 1 in der Anlage zur<br />

laufenden Nummer LTB<br />

5. Baurregelliste A Teil 1 ➔ laufende Nummer für Bauprodukt<br />

6. Anlage 11.5 zur laufenden Nummer in BRL A Teil 1 ➔ Übereinstimmungserklärung des<br />

Herstellers notwendig<br />

Notwendige Schritte zur Überprüfung der Verwendbarkeit von Glas nach EN 572-9

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