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Satzspiegel - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein eV

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Kapitel 9<br />

Gr<strong>und</strong>wasserfassung, Wasserschloss Reisach, Mangfalltal<br />

56<br />

Die am 6. August 2009 im B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

verkündete Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

enthält daher eine Vielzahl der von uns<br />

geforderten Änderungen. Insbesondere ist es<br />

gelungen, den § 48, mit dem die Geringfügigkeitsschwellenwerte<br />

verrechtlicht <strong>und</strong> der Ort<br />

ihrer Beurteilung in die Bodenzone verlegt werden<br />

sollte, maßgeblich zu verbessern:<br />

„§ 48 (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten <strong>und</strong><br />

Einbringen von Stoffen in das Gr<strong>und</strong>wasser darf<br />

nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung<br />

der Wasserbeschaffenheit nicht zu<br />

besorgen ist. Durch Rechtverordnung … kann<br />

auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen<br />

die Anforderungen nach Satz 1, insbesondere<br />

im Hinblick auf die Begrenzung des<br />

Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die<br />

Verordnung bedarf der Zustimmung des B<strong>und</strong>estages.<br />

…“<br />

Boden- <strong>und</strong> Gewässerschutz sowie Kreislaufabfallwirtschaft<br />

Die Geringfügigkeitsschwellenwerte sind damit<br />

ebenso wie der Ort der Beurteilung nicht im<br />

Wasserhaushaltsgesetz, das am 1. März<br />

2010 in Kraft getreten ist, verankert.<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverordnung<br />

Die im Wasserhaushaltsgesetz verhinderten<br />

Regelungen sollten nach den Vorstellungen des<br />

B<strong>und</strong>esumweltministeriums 1:1 in die neue<br />

Gr<strong>und</strong>wasserverordnung einfließen, mit der bis<br />

zum Dezember 2010 die europäische Gr<strong>und</strong>wasserrichtlinie<br />

umzusetzen ist. Für uns bedeutete<br />

das lediglich den Wechsel der „Überschrift“,<br />

denn inhaltlich ging es – nun im<br />

Rahmen der Gr<strong>und</strong>wasserverordnung – wieder<br />

darum, die Verrechtlichung der Geringfügigkeitsschwellen<br />

<strong>und</strong> des Ortes, an dem sie einzuhalten<br />

sind, zu verhindern bzw. bauverträglich<br />

zu gestalten.<br />

Gemeinsam mit der Baustoffindustrie <strong>und</strong> dem<br />

B<strong>und</strong>esverband der Deutschen Industrie hat<br />

sich die Bauindustrie an die Ministerpräsidenten<br />

sowie die Wirtschafts-, Umwelt- <strong>und</strong> „Bau“-<br />

Minister der Länder gewandt, um auf die katastrophalen<br />

Folgen hinzuweisen, die zu erwarten<br />

wären, wenn die Geringfügigkeitsschwellenwerte<br />

bereits im Sickerwasser, d. h. innerhalb der<br />

Bodenzone vor dem Eintritt ins Gr<strong>und</strong>wasser,<br />

eingehalten werden müssten. Da die Geringfügigkeitsschwellenwerte<br />

nahe an der jeweiligen<br />

Nachweisgrenze der zu untersuchenden anorganischen<br />

<strong>und</strong> organischen Parameter liegen,<br />

würde die Bewertung eines Eluats aus Baustoffen<br />

(z. B. <strong>Beton</strong>) oder mineralischen Abfällen<br />

regelmäßig dazu führen, dass die Anforderungen<br />

nicht eingehalten werden. Der Einsatz bewährter<br />

Baustoffe <strong>und</strong> Bauweisen würde damit<br />

weitestgehend ausgeschlossen. In industriesei-

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