Satzspiegel - Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein eV
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Kapitel 9<br />
Gr<strong>und</strong>wasserfassung, Wasserschloss Reisach, Mangfalltal<br />
56<br />
Die am 6. August 2009 im B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />
verkündete Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
enthält daher eine Vielzahl der von uns<br />
geforderten Änderungen. Insbesondere ist es<br />
gelungen, den § 48, mit dem die Geringfügigkeitsschwellenwerte<br />
verrechtlicht <strong>und</strong> der Ort<br />
ihrer Beurteilung in die Bodenzone verlegt werden<br />
sollte, maßgeblich zu verbessern:<br />
„§ 48 (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten <strong>und</strong><br />
Einbringen von Stoffen in das Gr<strong>und</strong>wasser darf<br />
nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung<br />
der Wasserbeschaffenheit nicht zu<br />
besorgen ist. Durch Rechtverordnung … kann<br />
auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen<br />
die Anforderungen nach Satz 1, insbesondere<br />
im Hinblick auf die Begrenzung des<br />
Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die<br />
Verordnung bedarf der Zustimmung des B<strong>und</strong>estages.<br />
…“<br />
Boden- <strong>und</strong> Gewässerschutz sowie Kreislaufabfallwirtschaft<br />
Die Geringfügigkeitsschwellenwerte sind damit<br />
ebenso wie der Ort der Beurteilung nicht im<br />
Wasserhaushaltsgesetz, das am 1. März<br />
2010 in Kraft getreten ist, verankert.<br />
Gr<strong>und</strong>wasserverordnung<br />
Die im Wasserhaushaltsgesetz verhinderten<br />
Regelungen sollten nach den Vorstellungen des<br />
B<strong>und</strong>esumweltministeriums 1:1 in die neue<br />
Gr<strong>und</strong>wasserverordnung einfließen, mit der bis<br />
zum Dezember 2010 die europäische Gr<strong>und</strong>wasserrichtlinie<br />
umzusetzen ist. Für uns bedeutete<br />
das lediglich den Wechsel der „Überschrift“,<br />
denn inhaltlich ging es – nun im<br />
Rahmen der Gr<strong>und</strong>wasserverordnung – wieder<br />
darum, die Verrechtlichung der Geringfügigkeitsschwellen<br />
<strong>und</strong> des Ortes, an dem sie einzuhalten<br />
sind, zu verhindern bzw. bauverträglich<br />
zu gestalten.<br />
Gemeinsam mit der Baustoffindustrie <strong>und</strong> dem<br />
B<strong>und</strong>esverband der Deutschen Industrie hat<br />
sich die Bauindustrie an die Ministerpräsidenten<br />
sowie die Wirtschafts-, Umwelt- <strong>und</strong> „Bau“-<br />
Minister der Länder gewandt, um auf die katastrophalen<br />
Folgen hinzuweisen, die zu erwarten<br />
wären, wenn die Geringfügigkeitsschwellenwerte<br />
bereits im Sickerwasser, d. h. innerhalb der<br />
Bodenzone vor dem Eintritt ins Gr<strong>und</strong>wasser,<br />
eingehalten werden müssten. Da die Geringfügigkeitsschwellenwerte<br />
nahe an der jeweiligen<br />
Nachweisgrenze der zu untersuchenden anorganischen<br />
<strong>und</strong> organischen Parameter liegen,<br />
würde die Bewertung eines Eluats aus Baustoffen<br />
(z. B. <strong>Beton</strong>) oder mineralischen Abfällen<br />
regelmäßig dazu führen, dass die Anforderungen<br />
nicht eingehalten werden. Der Einsatz bewährter<br />
Baustoffe <strong>und</strong> Bauweisen würde damit<br />
weitestgehend ausgeschlossen. In industriesei-