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Haushalt der StädteRegion Aachen 2020 - Dezernat V - Bildung, Jugend und Strukturentwicklung

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Produkt 05.07.01<br />

Aufgaben/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - (diff. RU)<br />

Erläuterungen:<br />

In <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2017 galt ein Finanzierungsschlüssel für die aufzubringenden Geldleistungen nach dem UVG<br />

von 33,3 % B<strong>und</strong>, 13,3 % Land <strong>und</strong> 53,3 % Kommunen. Im gleichen Verhältnis werden die Einnahmen aus übergeleiteten Unterhaltszahlungen<br />

auf B<strong>und</strong>, Land <strong>und</strong> Kommune aufgeteilt. Die haushaltsmäßige Abwicklung <strong>der</strong> Leistungen nach dem UVG wurde mit<br />

Run<strong>der</strong>lass des Ministeriums für Frauen, <strong>Jugend</strong>, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit vom 31.05.1999 -IV B 1 - 60223.7 - geregelt. Danach<br />

haben die zuständigen Kommunen die gesamten Unterhaltsleistungen zu veranschlagen <strong>und</strong> zu buchen. Die Rückeinnahmen nach<br />

§7 UVG sind zu veranschlagen <strong>und</strong> bis zum 10. eines jeden Monats an das Land abzuführen.<br />

Berücksichtigt in den Entwurfsansätzen sind die verän<strong>der</strong>ten Finanzierungsanteile. Nach <strong>der</strong> erfolgten Neuregelung durch das Land<br />

erstattet das Land die Hälfte des nach Abzug des auf 40% erhöhten B<strong>und</strong>esanteils verbleibenden Aufwands, so dass <strong>der</strong> Landesanteil<br />

auf 30% steigt. Zusammen mit dem B<strong>und</strong>esanteil ergibt sich eine Erstattungsquote von 70%. Daneben verringert sich geringfügig auch<br />

die Abführung <strong>der</strong> Rückeinnahmen auf 50%.<br />

Zum 01.07.2017 wurde eine Reform des UVG vorgenommen, die den Anspruch auf UVG-Leistungen von <strong>der</strong> Geburt bis zur<br />

Volljährigkeit durchgehend gewährleisten. Dies entspricht einer Verdreifachung <strong>der</strong> bisherigen Höchstbezugsdauer (bisher 72<br />

Monate bzw. 6 Jahre).<br />

Das Gesetz ist rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten; ab diesem Zeitpunkt ist eine Fallzahlsteigerung von rd.140 %<br />

eingetreten.<br />

Damit einher geht ein Personalmehrbedarf. Die Ertrags- <strong>und</strong> Aufwandsansätze im <strong>Haushalt</strong>sentwurf wurden entsprechend angepasst.<br />

Zum 01.07.2019 wird die Bearbeitung des Rückgriffs <strong>der</strong> Unterhaltsschuldner auf das Land NRW übergehen. Zurzeit wird dafür eine<br />

neue Landesbehörde aufgebaut. Es steht noch nicht fest, ab welchem Arbeitsschritt das Land den Rückgriff übernimmt, so dass auch<br />

noch nicht prognostiziert werden kann, in welchem Umfang bei A 51 Personalkosten eingespart werden können. Sollte das Land die<br />

Bearbeitung erst nach Titulierung des Unterhalts <strong>und</strong> ab <strong>der</strong> nachfolgenden Vollstreckung übernehmen, ergibt sich bei A 51 keine<br />

personelle Einsparung, da die Vollstreckung hier bei A 20 angesiedelt ist.

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