Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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Abfall<br />
beurteilt im Gutachten des ASV für Abfalltechnik Ing. Klaus Steurer, vom 7.9.2011<br />
Bodenaushubmaterial − Beim Bodenaushubmaterial ist [laut Projektsbeschreibung] vorgesehen, dieses nicht einer<br />
Entsorgung zuzuführen, sondern innerhalb des Projektsgeländes für notwendige<br />
Geländegestaltungen zu verwenden. Die Begründung der Notwendigkeit dieser<br />
Geländegestaltungen erscheint aus abfalltechnischer Sicht schlüssig <strong>und</strong> nachvollziehbar.<br />
Eine Entledigungsabsicht oder ein öffentliches Interesse dieses Bodenaushubmaterials als<br />
Abfall einzustufen, werden daher nicht gesehen. Dem entsprechend ist davon auszugehen,<br />
dass das Bodenaushubmaterial nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 anfällt <strong>und</strong> im<br />
Rahmen des gegenständlichen Vorhabens auch keine Abfallbehandlungsanlage betrieben<br />
wird.<br />
sonstige Abfälle inkl. Rasenschnitt − Es ist davon auszugehen, dass diese entsprechend der durch die Gemeinde vorgegebenen<br />
Entsorgungssysteme entsorgt werden. Eine Behandlung dieser Abfälle im Bereich des<br />
gegenständlichen Projektes ist, bis auf eine Zwischenlagerung bis zum Abtransport, nicht<br />
vorgesehen.<br />
Lebensmittelhygiene<br />
beurteilt im Gutachten des ASV für Lebensmittelhygiene, Roland Fußenegger vom 30.8.2011<br />
− Auflagen beantragt<br />
Arbeitsinspektorat<br />
beurteilt im Gutachten des SV für Arbeitnehmerschutz, Ing. Gerhard Delazer vom 11.8.2011<br />
− Auflagen beantragt<br />
Brandverhütungsstelle<br />
beurteilt im Gutachten des SV für Brandschutz, Ing. Johannes Künzle vom 26.7.2011<br />
− Auflagen beantragt<br />
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