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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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6. Für die Ableitung von der Trinkwasserversorgung zum Bewässerungsteich<br />

(1 l/s) ist in Abstimmung mit dem wasserbautechnischen Sachverständigen ein<br />

hydraulischer Nachweis zu erbringen. Über die tatsächlich jährlich verbrauchten<br />

Wassermengen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Anfrage der<br />

Behörde zu übermitteln sind.<br />

7. Im ersten Jahre nach Inbetriebnahme der Golfanlage ist im Lech flussauf (Höhe<br />

Einlauf Flutmulde) <strong>und</strong> flussab (Höhe Fischteich) der Golfanlage in Absprache<br />

mit der Behörde eine Algenuntersuchung analog zur Vorerhebung des<br />

Einreichprojekts <strong>und</strong> unter Berücksichtung der spezifischen Normen <strong>und</strong><br />

Leitfäden des B<strong>und</strong>esministeriums durchzuführen. Der Zeitpunkt der<br />

Probenahme ist ans Ende der Golfsaison zu legen. Die Ergebnisse der<br />

Beweissicherung sind vergleichend darzustellen <strong>und</strong> spätestens 5 Monate nach<br />

Probenahme der Behörde in einem Bericht <strong>und</strong> in digitaler Form vorzulegen.<br />

8. Im zweiten Jahr der Inbetriebnahme ist in Absprache mit der Behörde<br />

abgestimmt auf den tatsächlichen Einsatz von Pestiziden <strong>und</strong> Düngung im<br />

Zeitraum Juni bis November unter Berücksichtigung der Fließzeit (Ausbringung<br />

– erwartete Eintrag Lech) monatlich eine chemisch-physikalische Untersuchung<br />

im Lech an den zwei oben genannten Stellen vorzunehmen. Dabei sind neben<br />

den einschlägigen Nährstoff- <strong>und</strong> Begleitparametern (PO4-P, NH4-N, NO2-N,<br />

NO3-N, Cl, BSB5, DOC, O2 Gehalt + Sättigung, pH, Lf, T°C) je nach<br />

erfolgtem Einsatz auch die spezifischen Wirkstoffe der eingesetzten Spritz- <strong>und</strong><br />

Düngemittel mit zu untersuchen. Die Probenahme <strong>und</strong> Analysen haben<br />

entsprechend der einschlägigen Normen <strong>und</strong> Richtlinien zu erfolgen <strong>und</strong> von<br />

einer akkreditierten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Beweissicherung<br />

sind vergleichend <strong>und</strong> mit den jeweiligen Grenz- <strong>und</strong> Richtwerten darzustellen<br />

<strong>und</strong> spätestens 5 Monate nach Probenahme der Behörde in einem Bericht <strong>und</strong> in<br />

digitaler Form vorzulegen. Die Messungen sind in weiterer Folge für allfällige<br />

Kontrollzwecke auf Aufforderung der Behörde zu wiederholen.<br />

9. Bei der Aufbringung von Dünger bzw. der Anwendung von<br />

Pflanzenschutzmittel ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m bei<br />

fließenden <strong>und</strong> 10 m bei stehenden Gewässern zur Böschungsoberkante bzw.<br />

Gewässerrand einzuhalten. Sollten in den individuellen<br />

Anwendungsvorschriften größere Abstände als oben angegeben sein, so sind<br />

diese bei der Anwendung des entsprechenden Produktes einzuhalten.<br />

10. Einsetzbar sind nur für Golfplätze zugelassene Pflanzenschutzmittel <strong>und</strong> nur für<br />

den Zweck <strong>und</strong> unter den Auflagen, die in der Zulassung ausgewiesen wurden.<br />

Bei den Pflanzenschutzmitteln sind bei Vorhandensein gleichartiger Spritzmittel<br />

vorrangig jene Spritzmittel einzusetzen, die vergleichsweise eine geringere<br />

Toxizität aufweisen.<br />

11. Vom Verwender der Pflanzenschutzmittel ist sicherzustellen, dass am Tag der<br />

Anwendung das verwendete Pflanzenschutzmittel zur vorgesehenen<br />

Anwendung erlaubt ist (Zulassungsende plus allfällige Abverkaufs- bzw.<br />

Aufbrauchsfristen).<br />

12. Die bestimmungs- <strong>und</strong> sachgemäße Anwendung der Pflanzenschutzmittel<br />

umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebnen Indikation <strong>und</strong><br />

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