Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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6. Für die Ableitung von der Trinkwasserversorgung zum Bewässerungsteich<br />
(1 l/s) ist in Abstimmung mit dem wasserbautechnischen Sachverständigen ein<br />
hydraulischer Nachweis zu erbringen. Über die tatsächlich jährlich verbrauchten<br />
Wassermengen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Anfrage der<br />
Behörde zu übermitteln sind.<br />
7. Im ersten Jahre nach Inbetriebnahme der Golfanlage ist im Lech flussauf (Höhe<br />
Einlauf Flutmulde) <strong>und</strong> flussab (Höhe Fischteich) der Golfanlage in Absprache<br />
mit der Behörde eine Algenuntersuchung analog zur Vorerhebung des<br />
Einreichprojekts <strong>und</strong> unter Berücksichtung der spezifischen Normen <strong>und</strong><br />
Leitfäden des B<strong>und</strong>esministeriums durchzuführen. Der Zeitpunkt der<br />
Probenahme ist ans Ende der Golfsaison zu legen. Die Ergebnisse der<br />
Beweissicherung sind vergleichend darzustellen <strong>und</strong> spätestens 5 Monate nach<br />
Probenahme der Behörde in einem Bericht <strong>und</strong> in digitaler Form vorzulegen.<br />
8. Im zweiten Jahr der Inbetriebnahme ist in Absprache mit der Behörde<br />
abgestimmt auf den tatsächlichen Einsatz von Pestiziden <strong>und</strong> Düngung im<br />
Zeitraum Juni bis November unter Berücksichtigung der Fließzeit (Ausbringung<br />
– erwartete Eintrag Lech) monatlich eine chemisch-physikalische Untersuchung<br />
im Lech an den zwei oben genannten Stellen vorzunehmen. Dabei sind neben<br />
den einschlägigen Nährstoff- <strong>und</strong> Begleitparametern (PO4-P, NH4-N, NO2-N,<br />
NO3-N, Cl, BSB5, DOC, O2 Gehalt + Sättigung, pH, Lf, T°C) je nach<br />
erfolgtem Einsatz auch die spezifischen Wirkstoffe der eingesetzten Spritz- <strong>und</strong><br />
Düngemittel mit zu untersuchen. Die Probenahme <strong>und</strong> Analysen haben<br />
entsprechend der einschlägigen Normen <strong>und</strong> Richtlinien zu erfolgen <strong>und</strong> von<br />
einer akkreditierten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Beweissicherung<br />
sind vergleichend <strong>und</strong> mit den jeweiligen Grenz- <strong>und</strong> Richtwerten darzustellen<br />
<strong>und</strong> spätestens 5 Monate nach Probenahme der Behörde in einem Bericht <strong>und</strong> in<br />
digitaler Form vorzulegen. Die Messungen sind in weiterer Folge für allfällige<br />
Kontrollzwecke auf Aufforderung der Behörde zu wiederholen.<br />
9. Bei der Aufbringung von Dünger bzw. der Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmittel ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m bei<br />
fließenden <strong>und</strong> 10 m bei stehenden Gewässern zur Böschungsoberkante bzw.<br />
Gewässerrand einzuhalten. Sollten in den individuellen<br />
Anwendungsvorschriften größere Abstände als oben angegeben sein, so sind<br />
diese bei der Anwendung des entsprechenden Produktes einzuhalten.<br />
10. Einsetzbar sind nur für Golfplätze zugelassene Pflanzenschutzmittel <strong>und</strong> nur für<br />
den Zweck <strong>und</strong> unter den Auflagen, die in der Zulassung ausgewiesen wurden.<br />
Bei den Pflanzenschutzmitteln sind bei Vorhandensein gleichartiger Spritzmittel<br />
vorrangig jene Spritzmittel einzusetzen, die vergleichsweise eine geringere<br />
Toxizität aufweisen.<br />
11. Vom Verwender der Pflanzenschutzmittel ist sicherzustellen, dass am Tag der<br />
Anwendung das verwendete Pflanzenschutzmittel zur vorgesehenen<br />
Anwendung erlaubt ist (Zulassungsende plus allfällige Abverkaufs- bzw.<br />
Aufbrauchsfristen).<br />
12. Die bestimmungs- <strong>und</strong> sachgemäße Anwendung der Pflanzenschutzmittel<br />
umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebnen Indikation <strong>und</strong><br />
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