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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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1 ALLGEMEINES UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

1.1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen UVP-G 2000<br />

§ 1. (1) Aufgabe der <strong>Umweltverträglichkeitsprüfung</strong> (UVP) ist es, unter Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit auf fachlicher Gr<strong>und</strong>lage<br />

1. die unmittelbaren <strong>und</strong> mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben<br />

<strong>und</strong> zu bewerten, die ein Vorhaben<br />

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen <strong>und</strong> deren Lebensräume,<br />

b) auf Boden, Wasser, Luft <strong>und</strong> Klima,<br />

c) auf die Landschaft <strong>und</strong><br />

d) auf Sach- <strong>und</strong> Kulturgüter<br />

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen<br />

untereinander miteinzubeziehen sind,<br />

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder<br />

günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,<br />

3. die Vor- <strong>und</strong> Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin<br />

geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- <strong>und</strong> Nachteile des<br />

Unterbleibens des Vorhabens darzulegen.<br />

...<br />

§ 12.<br />

…<br />

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig. Es können<br />

auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als<br />

Sachverständige bestellt werden.<br />

…<br />

(7) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde <strong>und</strong> den<br />

Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte<br />

zu erteilen.<br />

7

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