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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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7. Es wird empfohlen, die Tragbohlen mit Rücksicht auf die Abnützung 2,0 cm<br />

stärker auszuführen als die Berechnung erfordert.<br />

8. Aus Gründen der Erhaltung wird empfohlen, Konstruktionsteile wie Bohlen<br />

leicht auswechselbar einzubauen.<br />

Elektrotechnik - beantragte Auflagen<br />

Gutachten des ASV für Elektrotechnik vom 22.8.2011<br />

1. Die Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung<br />

auszustatten <strong>und</strong> so auszuführen, dass diese den österreichischen<br />

Sicherheitsvorschriften für die Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8002-1 <strong>und</strong><br />

ÖVE/ÖNORM E 8002-5 sowie der ÖNORM EN 1838 entspricht.<br />

2. Über die durchgeführten Erstprüfungen bzw. Messungen ist ein Anlagenbuch<br />

anzufertigen (siehe ÖVE/ÖNROM E 8001-6-61<strong>und</strong> E 8001-6-63).<br />

3. Über die Durchführung der o.a. Maßnahmen <strong>und</strong> dass die Anlagen <strong>und</strong><br />

<strong>Betrieb</strong>smittel den zutreffenden durch Elektrotechnikverordnung verbindlich<br />

erklärten oder als Regel der Technik anzusehenden österreichischen<br />

Sicherheitsvorschriften für die Elektrotechnik entsprechen, ist der Behörde eine<br />

schriftliche Bestätigung einer befugten Person oder Firma im Sinne § 12 ETG<br />

vorzulegen.<br />

zusätzliche Hinweise:<br />

Hingewiesen wird, dass elektrische Anlagen <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong>smittel den Erfordernissen<br />

des §2 <strong>und</strong> §3 des Elektrotechnikgesetzes entsprechen<br />

1. unter den im Allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen<br />

Verhältnissen immer,<br />

2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den<br />

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,<br />

wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften<br />

entsprechend errichtet, hergestellt instand gehalten <strong>und</strong> betrieben<br />

werden.<br />

Maschinenbau (Lagerung brennbare Stoffe <strong>und</strong> Dünger) - beantragte Auflagen<br />

Gutachten des ASV für Maschinenbau, Lärmschutz <strong>und</strong> Erschütterung vom<br />

14.7.2011 <strong>und</strong> ergänzendes Gutachten vom 13.10.2011<br />

1. Allfällige Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten haben gemäß den<br />

Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr.<br />

240/1991 i.d.g.F, zu erfolgen.<br />

2. Die Lagerung von Dünger hat gemäß den Vorgaben der Hersteller zu erfolgen.<br />

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