Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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7. Es wird empfohlen, die Tragbohlen mit Rücksicht auf die Abnützung 2,0 cm<br />
stärker auszuführen als die Berechnung erfordert.<br />
8. Aus Gründen der Erhaltung wird empfohlen, Konstruktionsteile wie Bohlen<br />
leicht auswechselbar einzubauen.<br />
Elektrotechnik - beantragte Auflagen<br />
Gutachten des ASV für Elektrotechnik vom 22.8.2011<br />
1. Die Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung<br />
auszustatten <strong>und</strong> so auszuführen, dass diese den österreichischen<br />
Sicherheitsvorschriften für die Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8002-1 <strong>und</strong><br />
ÖVE/ÖNORM E 8002-5 sowie der ÖNORM EN 1838 entspricht.<br />
2. Über die durchgeführten Erstprüfungen bzw. Messungen ist ein Anlagenbuch<br />
anzufertigen (siehe ÖVE/ÖNROM E 8001-6-61<strong>und</strong> E 8001-6-63).<br />
3. Über die Durchführung der o.a. Maßnahmen <strong>und</strong> dass die Anlagen <strong>und</strong><br />
<strong>Betrieb</strong>smittel den zutreffenden durch Elektrotechnikverordnung verbindlich<br />
erklärten oder als Regel der Technik anzusehenden österreichischen<br />
Sicherheitsvorschriften für die Elektrotechnik entsprechen, ist der Behörde eine<br />
schriftliche Bestätigung einer befugten Person oder Firma im Sinne § 12 ETG<br />
vorzulegen.<br />
zusätzliche Hinweise:<br />
Hingewiesen wird, dass elektrische Anlagen <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong>smittel den Erfordernissen<br />
des §2 <strong>und</strong> §3 des Elektrotechnikgesetzes entsprechen<br />
1. unter den im Allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen<br />
Verhältnissen immer,<br />
2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den<br />
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,<br />
wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften<br />
entsprechend errichtet, hergestellt instand gehalten <strong>und</strong> betrieben<br />
werden.<br />
Maschinenbau (Lagerung brennbare Stoffe <strong>und</strong> Dünger) - beantragte Auflagen<br />
Gutachten des ASV für Maschinenbau, Lärmschutz <strong>und</strong> Erschütterung vom<br />
14.7.2011 <strong>und</strong> ergänzendes Gutachten vom 13.10.2011<br />
1. Allfällige Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten haben gemäß den<br />
Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr.<br />
240/1991 i.d.g.F, zu erfolgen.<br />
2. Die Lagerung von Dünger hat gemäß den Vorgaben der Hersteller zu erfolgen.<br />
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