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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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Wasser − Wasserwirtschaftliches Planungsorgan - beantragte Auflagen<br />

Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 20.10.2011<br />

1. Sämtliche wasserwirtschaftlich relevanten <strong>Betrieb</strong>saufzeichnungen sind in<br />

digitaler Form aufzubereiten, auszuwerten <strong>und</strong> in einem Jahresbericht<br />

zusammenzufassen. Der Jahresbericht ist spätestens bis 30. März des<br />

Folgejahres dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Amt der<br />

<strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, sowie der<br />

zuständigen Behörde vorzulegen.<br />

2. Aus <strong>Betrieb</strong>ssicherheitsgründen ist vor Beginn der Bauarbeiten im Nahbereich<br />

der Quellableitung der Schwarzbachquellen eine dem Stand der Technik<br />

entsprechende Ersatzwasserleitung zu Errichten <strong>und</strong> in <strong>Betrieb</strong> zu nehmen.<br />

Luft <strong>und</strong> Klima - beantragte Auflagen<br />

Gutachten des ASV für Luftreinhaltung <strong>und</strong> Immissionsschutz vom 17.8.2011<br />

1. Für sämtliche Rasenpflege <strong>und</strong> „green-keeping“-Aggregate sowie Fahrzeuge zur<br />

Aufrechterhaltung des Spielbetriebes gemäß Geräteliste ist schwefelfreier<br />

Dieseltreibstoff (Schwefelgehalt < 10 ppm) oder aromatenfreier Gerätebenzin<br />

einzusetzen (Geräte- oder Alkylatbenzin; Aromatenanteil < 1 %;<br />

Schwefelgehalt < 10 ppm, Benzolgehalt < 0,1 %; Handelsnamen z.B. Motomix /<br />

Aspen / Oecomix / Clean Sprit / BIOSTAR Gerätebenzin / Aspen 2-Takt /<br />

Biofuel2T / Clean Life 2-Takt / Oecofuel2T / STIHL Motomix).<br />

2. Sämtliche benzin- oder dieselmotorisch betriebenen Geräte <strong>und</strong> Aggregate sind<br />

regelmäßig (mindestens halbjährlich) <strong>und</strong> nachweislich (Wartungsbuch) zu<br />

warten; Luftfilter sind zu reinigen <strong>und</strong> die Vergaser- <strong>und</strong> Motoreinstellung ist zu<br />

überprüfen.<br />

3. Sämtliche Gar- bzw. Kochgeräte im Clubhaus sind unterhalb einer<br />

Dunstabzugshaube aufzustellen; diese Haube ist mit geprüften Aerosolfiltern<br />

(gemäß ONORM H 6030, Klasse B) auszustatten. Ein diesbezüglicher Nachweis<br />

des Abscheidewirkungsgrades der Aerosolfilter ist der Behörde vorzulegen.<br />

4. Die Küchenabluft ist über einen Kamin abzuleiten; die Kaminmündung hat<br />

mindestens 1 m über Dach zu liegen; die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft an<br />

der Kaminmündung hat bei Volllast der Lüftung mindestens 7 m/s zu betragen;<br />

hierüber ist ein rechnerischer Nachweis oder ein Nachweis durch eine Messung<br />

zu erbringen.<br />

5. Die Zuluft der Lüftungsanlage ist mit geprüften Feinstaubfiltern F7 zu versehen.<br />

Die Zuluftöffnung ist mindestens 2 m über Gr<strong>und</strong> anzubringen.<br />

6. Küche <strong>und</strong> Restaurant sind jeweils mit einer eigenen Zu- <strong>und</strong> Abluft zu<br />

versehen.<br />

7. Für die jährliche Wartung bzw. Reinigung der Lüftungsanlage sind<br />

entsprechende Reinigungsöffnungen vorzusehen. Die Gewebefilter sind jährlich<br />

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