Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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Tiere – Wildökologie <strong>und</strong> Jagdwirtschaft - beantragte Auflagen<br />
Gutachten des ASV für Wildökologie <strong>und</strong> Jagdwirtschaft vom 5.9.2011<br />
Bauphase:<br />
1. Beschränkung der Bauphase auf den Zeitraum vom 15. Juni bis 30. September<br />
2. Tägliche Arbeitszeit auf frühestens 1 St<strong>und</strong>e nach Sonnenaufgang bis spätestens<br />
1 St<strong>und</strong>e vor Sonnenuntergang (daher Arbeitsbeginn <strong>und</strong> Arbeitsende je nach<br />
Monat zeitlich verschieden) beschränken<br />
3. Keine Arbeiten, kein Maschinenbetrieb <strong>und</strong> keine Beleuchtung in der Nacht<br />
4. Anordnung eines Betretungsverbotes der Golfanlage außerhalb der<br />
Bauarbeitszeit zur Verhinderung eines „Golfplatztourismus“ <strong>und</strong> damit<br />
verb<strong>und</strong>enen Störungen während der Dämmerungs- <strong>und</strong> Nachtzeit<br />
5. Installierung einer ökologischen Bauaufsicht, welche die wildökologischen <strong>und</strong><br />
jagdlichen Belange mitberücksichtigt<br />
Bewirtschaftung (Pflegearbeiten) des Golfplatzes:<br />
6. Beschränkung der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den Zeitraum von<br />
frühestens 1 St<strong>und</strong>e nach Sonnenaufgang bis spätestens 1 St<strong>und</strong>e vor<br />
Sonnenuntergang<br />
7. für den Zeitraum von Mai bis 15. Juni auf frühesten 1 St<strong>und</strong>e nach<br />
Sonnenaufgang bis spätestens 1,5 St<strong>und</strong>en vor Sonnenuntergang � zu<br />
empfehlende Variante: 7:00 bis 19:30 Uhr<br />
Spielbetrieb:<br />
8. Beschränkung auf frühestens 1 St<strong>und</strong>e nach Sonnenaufgang bis spätestens 1<br />
St<strong>und</strong>e vor Sonnenuntergang<br />
9. für den Zeitraum von Mai bis 15. Juni frühesten 1 St<strong>und</strong>e nach Sonnenaufgang<br />
bis 1,5 St<strong>und</strong>en vor Sonnenuntergang � zu empfehlende Variante: 8:00 bis<br />
19:30 Uhr<br />
Ersatzflächen E 1 <strong>und</strong> E 2 – Schwendflächen:<br />
10. Keine gänzliche Beseitigung von Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern, sondern Erhaltung<br />
einer wildtierattraktiven Raumstruktur durch Stehenlassen einzelner Baum- oder<br />
Strauchgruppen<br />
11. Verbot einer maschinellen Bodenbearbeitung (z.B. Bodenverebnung)<br />
12. Keine <strong>Errichtung</strong> von sogenannten „Bewirtschaftungswegen“ zu den Schwend-<br />
bzw. späteren Weideflächen<br />
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