Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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Wasser - beantragte Auflagen<br />
Gutachten des ASV für Gr<strong>und</strong>wasserfragen <strong>und</strong> Wasserbau vom 19.10.2011<br />
Allgemeine Auflagen<br />
1. Die Böschungsflächen der Einbauten im Hochwasserabflussbereich<br />
(Schüttdamm, Green 3, Abschläge 2 <strong>und</strong> 4) sind bis auf die Wasserspiegellage<br />
HQ 100 erosionssicher auszuführen. Die F<strong>und</strong>ierung der Wasserbausteine muss<br />
mindestens 1,0 m unter das anstehende Gelände reichen.<br />
2. Als Schüttmaterial darf nur unverschmutztes, inertes Material eingebaut werden.<br />
3. Die ausgeführten Geländeveränderungen sind in Lageplänen <strong>und</strong> Querprofilen<br />
in Entsprechung zu den Einreichplänen auf Basis geeigneter Vermessungsdaten<br />
mit Darstellung allfälliger Abweichungen zu dokumentieren. Die<br />
Abweichungen sind in einem Bericht festzuhalten. Die Massenbilanz<br />
(Erdbewegungen) ist aufzulisten <strong>und</strong> in den Plänen nachvollziehbar<br />
darzustellen.<br />
Auflagen Brückenbauwerke<br />
4. Nachfolgende F<strong>und</strong>ierungstiefen sind als Mindestmaß auszuführen:<br />
a) Widerlager der Brücken 1 <strong>und</strong> 2: 2,0 m tiefer als die Sohle des Lechflusses<br />
b) Mittelpfeiler der Brücke 2: 3,0 m tiefer als die Sohle des Lechflusses<br />
c) Widerlager der Brücken 3 <strong>und</strong> 4: 1,0 m tiefer als die Sohle des Zulaufgerinnes<br />
zum Fischteich<br />
5. Zur Einhaltung eines Freibordes von 0,5 m bei HQ 100 ist die<br />
Brückenunterkante der Brücke 3 über der Kote 1490,90 m <strong>und</strong> der Brücke 4<br />
über der Kote 1490,50 auszuführen.<br />
6. Die Böschungen der Brückenwiderlager sind mit Wasserbausteinen<br />
erosionssicher zu befestigen.<br />
7. Bauarbeiten, die zu einer Einengung des Abflussquerschnitts führen, dürfen nur<br />
im Niederwasserzeitraum von Oktober bis April ausgeführt werden.<br />
8. Während der Brückenbauarbeiten ist darauf zu achten, dass der<br />
Hochwasserabfluss jederzeit gefahrlos möglich ist. Eventuell notwendige<br />
Maßnahmen zur Wasserhaltung sind so auszuführen, dass diese mittels eines<br />
Baufahrzeugs jederzeit problemlos entfernt werden können, damit der volle<br />
Abflussquerschnitt im Hochwasserfall zur Verfügung steht.<br />
9. Während der Dauer der Bauarbeiten ist ein Notdienst vor Ort einzurichten, d.h.<br />
von der ausführenden Baufirma muss eine zuständige Person (Bauleiter, Polier<br />
oder deren Stellvertreter) der Behörde namhaft gemacht werden welche bei<br />
Hochwassergefahr zu jeder Zeit entsprechende Maßnahmen veranlassen muss.<br />
Vor Baubeginn ist der Behörde ein Notfallplan vorzulegen, in dem die<br />
Maßnahmen, die im Hochwasserfall getroffen werden müssen, in Abhängigkeit<br />
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