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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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22. 14 Tage vor den Bauarbeiten in benetzten Gewässerbereichen ist nachweislich<br />

der Bewirtschafter des Fischereireviers, die Gemeinde Lech bzw. der<br />

Fischereiverwalter, Herr Andreas Mittermayr, Lech, zu verständigen.<br />

23. Bagger- <strong>und</strong> Lastwagenfahrten im Gewässer sind generell zu vermeiden. Sollten<br />

mehrere Fahrten mit Bagger <strong>und</strong> Lastwägen zur Gewässerquerung notwendig<br />

sein, so ist gegebenenfalls eine temporäre Rohrfurt anzulegen, welche nach<br />

Beendigung der Bauarbeiten wieder umgehend aus dem Gewässerbett zu<br />

entfernen ist.<br />

24. Der Bewässerungsteich ist beschreibungsgemäß <strong>und</strong> naturnah auszuformen <strong>und</strong><br />

anzulegen. Im Bereich der tiefsten Stelle ist eine Eintiefung vorzusehen, in der<br />

bei einer allfälligen Entleerung ein Restvolumen von ca. 5000 l (ca. 5<br />

Güllefässer) verbleibt.<br />

25. Der Einsatz von Bioziden (z.B. zur Algenbekämpfung) in ungedichteten<br />

Wasserhindernissen (Teich, Oberflächengewässer) ist unzulässig.<br />

26. Eine Entleerung des Teiches hat so zu erfolgen, dass im Vorfluter kein<br />

übermäßiger Schwall entsteht <strong>und</strong> nur klares Wasser ohne Schwebstoffe<br />

eingeleitet wird (Entleerung nur bei erhöhter Wasserführung – maximal 2fache<br />

Wassermenge aktueller Abfluss Vorfluter). Der nach dem Entleeren des Teiches<br />

verbleibende Schlamm ist am Ende des Ablassens nass mittels Vakuumfass oder<br />

trocken mechanisch zu entfernen, ohne das Gewässer zu verunreinigen <strong>und</strong><br />

Feuchtflächen zu beeinträchtigen. Der Schlamm ist ordnungsgemäß zu<br />

entsorgen bzw. kann allenfalls auf landwirtschaftlichen Flächen als Dünger<br />

ausgebracht werden.<br />

27. Generell ist bei allen Arbeiten zu berücksichtigen, dass keine<br />

wassergefährdenden Stoffe (wie z.B. Treibstoffe, Schmiermittel,<br />

Betonwässer,…) in die Gewässer gelangen.<br />

28. Allfällige Baugrubenentwässerungen sind so vorzunehmen, dass<br />

Gewässertrübungen <strong>und</strong> -verunreinigungen verhindert werden. Entsprechende<br />

Vorkehrungen (Absetzbecken, Versickerung) sind vorzusehen, damit eine<br />

Beeinträchtigung von Gewässern verhindert wird.<br />

29. Sollten bei der Verlegung von diversen Leitungen (Wasserversorgung,<br />

Beregnung, Abwasser,...) Gewässer gequert werden, so ist nach Querung wieder<br />

der ursprüngliche Zustand herzustellen. Allfällige Wasserhaltungen sind auf<br />

kürzestem Wege vorzunehmen.<br />

30. Drainagewässer aus Grüns <strong>und</strong> Abschläge dürfen nicht direkt in<br />

Oberflächengewässer geleitet werden. Sämtliche Golfplatzwässer sind am<br />

Gelände in Muldenversickerungen abzuführen.<br />

31. Schnittgut darf nur außerhalb des Gewässereinflussbereichs (HQ 100?) gelagert<br />

werden <strong>und</strong> ist in weiterer Folge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben<br />

schadlos abzuführen bzw. zu verwerten.<br />

32. Der Bescheid mit sämtlichen Auflagen ist der bauausführenden Firma vor<br />

Beginn der Arbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />

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