Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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22. 14 Tage vor den Bauarbeiten in benetzten Gewässerbereichen ist nachweislich<br />
der Bewirtschafter des Fischereireviers, die Gemeinde Lech bzw. der<br />
Fischereiverwalter, Herr Andreas Mittermayr, Lech, zu verständigen.<br />
23. Bagger- <strong>und</strong> Lastwagenfahrten im Gewässer sind generell zu vermeiden. Sollten<br />
mehrere Fahrten mit Bagger <strong>und</strong> Lastwägen zur Gewässerquerung notwendig<br />
sein, so ist gegebenenfalls eine temporäre Rohrfurt anzulegen, welche nach<br />
Beendigung der Bauarbeiten wieder umgehend aus dem Gewässerbett zu<br />
entfernen ist.<br />
24. Der Bewässerungsteich ist beschreibungsgemäß <strong>und</strong> naturnah auszuformen <strong>und</strong><br />
anzulegen. Im Bereich der tiefsten Stelle ist eine Eintiefung vorzusehen, in der<br />
bei einer allfälligen Entleerung ein Restvolumen von ca. 5000 l (ca. 5<br />
Güllefässer) verbleibt.<br />
25. Der Einsatz von Bioziden (z.B. zur Algenbekämpfung) in ungedichteten<br />
Wasserhindernissen (Teich, Oberflächengewässer) ist unzulässig.<br />
26. Eine Entleerung des Teiches hat so zu erfolgen, dass im Vorfluter kein<br />
übermäßiger Schwall entsteht <strong>und</strong> nur klares Wasser ohne Schwebstoffe<br />
eingeleitet wird (Entleerung nur bei erhöhter Wasserführung – maximal 2fache<br />
Wassermenge aktueller Abfluss Vorfluter). Der nach dem Entleeren des Teiches<br />
verbleibende Schlamm ist am Ende des Ablassens nass mittels Vakuumfass oder<br />
trocken mechanisch zu entfernen, ohne das Gewässer zu verunreinigen <strong>und</strong><br />
Feuchtflächen zu beeinträchtigen. Der Schlamm ist ordnungsgemäß zu<br />
entsorgen bzw. kann allenfalls auf landwirtschaftlichen Flächen als Dünger<br />
ausgebracht werden.<br />
27. Generell ist bei allen Arbeiten zu berücksichtigen, dass keine<br />
wassergefährdenden Stoffe (wie z.B. Treibstoffe, Schmiermittel,<br />
Betonwässer,…) in die Gewässer gelangen.<br />
28. Allfällige Baugrubenentwässerungen sind so vorzunehmen, dass<br />
Gewässertrübungen <strong>und</strong> -verunreinigungen verhindert werden. Entsprechende<br />
Vorkehrungen (Absetzbecken, Versickerung) sind vorzusehen, damit eine<br />
Beeinträchtigung von Gewässern verhindert wird.<br />
29. Sollten bei der Verlegung von diversen Leitungen (Wasserversorgung,<br />
Beregnung, Abwasser,...) Gewässer gequert werden, so ist nach Querung wieder<br />
der ursprüngliche Zustand herzustellen. Allfällige Wasserhaltungen sind auf<br />
kürzestem Wege vorzunehmen.<br />
30. Drainagewässer aus Grüns <strong>und</strong> Abschläge dürfen nicht direkt in<br />
Oberflächengewässer geleitet werden. Sämtliche Golfplatzwässer sind am<br />
Gelände in Muldenversickerungen abzuführen.<br />
31. Schnittgut darf nur außerhalb des Gewässereinflussbereichs (HQ 100?) gelagert<br />
werden <strong>und</strong> ist in weiterer Folge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben<br />
schadlos abzuführen bzw. zu verwerten.<br />
32. Der Bescheid mit sämtlichen Auflagen ist der bauausführenden Firma vor<br />
Beginn der Arbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />
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