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Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg

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Anwendungsvorschriften (wie z.B. Mittelmenge, maximale<br />

Anwendungshäufigkeit, Anwendungszeitpunkt, abdriftmindernde<br />

Vorkehrungen, Auflagen zum Bienenschutz <strong>und</strong> Gewässerabstandsauflagen)<br />

sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis <strong>und</strong> – wann immer möglich<br />

– der Gr<strong>und</strong>sätze des integrierten Pflanzenschutzes entsprechend dem<br />

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.<br />

13. Es ist sicher zu stellen, dass der Greenkeeper die jeweils gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungen bzw. Berechtigungen zur<br />

Verwendung von Pflanzenschutzmittel vorweisen kann. Der Ausbildungsstand<br />

<strong>und</strong> Name ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Über die Ausbildung ist ein<br />

Nachweisbuch zu führen.<br />

14. Über alle durchgeführten Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Düngemaßnahmen sind<br />

Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen zumindest 7 Jahre verwahrt werden<br />

<strong>und</strong> können zu jeder Zeit von den zuständigen Behörden angefordert bzw.<br />

eingesehen werden.<br />

15. Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Düngemittel dürfen nur von einschlägig ausgebildetem <strong>und</strong><br />

autorisiertem Personal entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung<br />

gebracht werden. Die sachk<strong>und</strong>igen Personen haben die Arbeitskräfte auf die<br />

gefährlichern Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels <strong>und</strong> auf die<br />

bestimmungs- <strong>und</strong> sachgemäße Verwendung hinzuweisen.<br />

16. Der genaue Ort der Lagerung samt Vorkehrungen sowie die Art <strong>und</strong> Menge der<br />

zu lagernden Chemikalien <strong>und</strong> Dünger sind noch näher zu beschreiben <strong>und</strong> in<br />

einer Ergänzung vor <strong>Errichtung</strong> der Lagerräume der Behörde zu übermitteln.<br />

Gegebenenfalls sind nach Prüfung der Behörde noch zusätzliche Maßnahmen<br />

vorzusehen.<br />

17. Der Altarm ist unter Verwendung von standorttypischen Material entsprechend<br />

zu strukturieren <strong>und</strong> variabel (Breiten – Tiefen – Böschung) auszuführen. Als<br />

Strukturelemente sind Totholz <strong>und</strong> größere standorttypische Steine einzusetzen.<br />

U.a. sind die bei den Aushubarbeiten des Altarmes zum Vorschein kommenden<br />

größeren Steinblöcke bzw. Wurzelstöcke zu verwenden.<br />

18. Es ist zu beachten, dass der dauernd benetzte Seitenarm nicht als Fischfalle<br />

fungiert – gegebenenfalls ist die Anbindung nach Geschiebeeinstößen wieder<br />

herzustellen. Eine Mindestwassertiefe von ca. 15 cm ist in den Übergängen<br />

sicherzustellen.<br />

19. Auf den Flächen der neuen Flutmulde (neuer nicht ständig benetzter HQ-<br />

Abflussraum) <strong>und</strong> des Altarms darf kein Dünge- oder Pestizideinsatz erfolgen.<br />

20. Allfällige Sicherungen mit Flussbausteinen sind auf das unbedingt notwendige<br />

Ausmaß zu beschränken, wobei nur standorttypische Steine einzusetzen sind.<br />

Die Oberflächen sind entsprechend unregelmäßig <strong>und</strong> rau zu gestalten.<br />

21. Bei der Bauausführung sind die unmittelbaren Arbeiten im Gewässer (z.B.<br />

Brückenpfeiler, Anschluss Altarm) so abzustimmen, dass diese außerhalb<br />

gewässerökologisch sensibler Zeiten <strong>und</strong> vornehmlich im Trockenen erfolgen<br />

können. Diese Arbeiten sind optimalerweise im Zeitraum August bis Oktober<br />

vorzunehmen.<br />

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