Umweltverträglichkeitsprüfung Errichtung und Betrieb ... - Vorarlberg
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Anwendungsvorschriften (wie z.B. Mittelmenge, maximale<br />
Anwendungshäufigkeit, Anwendungszeitpunkt, abdriftmindernde<br />
Vorkehrungen, Auflagen zum Bienenschutz <strong>und</strong> Gewässerabstandsauflagen)<br />
sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis <strong>und</strong> – wann immer möglich<br />
– der Gr<strong>und</strong>sätze des integrierten Pflanzenschutzes entsprechend dem<br />
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.<br />
13. Es ist sicher zu stellen, dass der Greenkeeper die jeweils gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungen bzw. Berechtigungen zur<br />
Verwendung von Pflanzenschutzmittel vorweisen kann. Der Ausbildungsstand<br />
<strong>und</strong> Name ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Über die Ausbildung ist ein<br />
Nachweisbuch zu führen.<br />
14. Über alle durchgeführten Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Düngemaßnahmen sind<br />
Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen zumindest 7 Jahre verwahrt werden<br />
<strong>und</strong> können zu jeder Zeit von den zuständigen Behörden angefordert bzw.<br />
eingesehen werden.<br />
15. Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Düngemittel dürfen nur von einschlägig ausgebildetem <strong>und</strong><br />
autorisiertem Personal entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung<br />
gebracht werden. Die sachk<strong>und</strong>igen Personen haben die Arbeitskräfte auf die<br />
gefährlichern Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels <strong>und</strong> auf die<br />
bestimmungs- <strong>und</strong> sachgemäße Verwendung hinzuweisen.<br />
16. Der genaue Ort der Lagerung samt Vorkehrungen sowie die Art <strong>und</strong> Menge der<br />
zu lagernden Chemikalien <strong>und</strong> Dünger sind noch näher zu beschreiben <strong>und</strong> in<br />
einer Ergänzung vor <strong>Errichtung</strong> der Lagerräume der Behörde zu übermitteln.<br />
Gegebenenfalls sind nach Prüfung der Behörde noch zusätzliche Maßnahmen<br />
vorzusehen.<br />
17. Der Altarm ist unter Verwendung von standorttypischen Material entsprechend<br />
zu strukturieren <strong>und</strong> variabel (Breiten – Tiefen – Böschung) auszuführen. Als<br />
Strukturelemente sind Totholz <strong>und</strong> größere standorttypische Steine einzusetzen.<br />
U.a. sind die bei den Aushubarbeiten des Altarmes zum Vorschein kommenden<br />
größeren Steinblöcke bzw. Wurzelstöcke zu verwenden.<br />
18. Es ist zu beachten, dass der dauernd benetzte Seitenarm nicht als Fischfalle<br />
fungiert – gegebenenfalls ist die Anbindung nach Geschiebeeinstößen wieder<br />
herzustellen. Eine Mindestwassertiefe von ca. 15 cm ist in den Übergängen<br />
sicherzustellen.<br />
19. Auf den Flächen der neuen Flutmulde (neuer nicht ständig benetzter HQ-<br />
Abflussraum) <strong>und</strong> des Altarms darf kein Dünge- oder Pestizideinsatz erfolgen.<br />
20. Allfällige Sicherungen mit Flussbausteinen sind auf das unbedingt notwendige<br />
Ausmaß zu beschränken, wobei nur standorttypische Steine einzusetzen sind.<br />
Die Oberflächen sind entsprechend unregelmäßig <strong>und</strong> rau zu gestalten.<br />
21. Bei der Bauausführung sind die unmittelbaren Arbeiten im Gewässer (z.B.<br />
Brückenpfeiler, Anschluss Altarm) so abzustimmen, dass diese außerhalb<br />
gewässerökologisch sensibler Zeiten <strong>und</strong> vornehmlich im Trockenen erfolgen<br />
können. Diese Arbeiten sind optimalerweise im Zeitraum August bis Oktober<br />
vorzunehmen.<br />
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